Wie man als Mieter wieder zu seiner Kaution kommt
Wer eine Wohnung mietet, muss dem Quartiergeber dafür mehrere Monatsmieten im Voraus als finanzielle Sicherstellung aushändigen. Bei der Rückgabe dieses Betrages kann es sich spießen.
Von Markus Schramek
Innsbruck –Der Mietvertrag ist ausgelaufen. Mieter und Vermieter gehen getrennte Wege. Harmonisch verläuft dieses Adieu aber nicht immer. Denn es gilt Finanzielles zu klären: die Kaution. Diesen Geldbetrag musste der Mieter seinem Obdachgeber zu Mietbeginn überweisen oder als Sparbuch überreichen. Die Kaution dient zur Deckung von Schäden, die ein Mieter verursacht. Und sie ist Reserve bei Mietrückständen.
Wir gehen hier aber von einem Mieter aus, der sich tadellos verhalten hat. Was sollte ein solcher tun, damit er beim Abschied seine Kaution möglichst problemlos vom Vermieter zurückbekommt? Markus Kröll, Wohnrechtsexperte der Tiroler Arbeiterkammer (AK), klärt auf.
1Wie hoch darf die Kaution sein? „Es gibt hierzu keine gesetzliche Regelung“, erläutert Kröll. Üblich sind drei Bruttomonatsmieten (=Miete inklusive Betriebskosten und Umsatzsteuer). Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat aber Kautionen bis zu sechs Bruttomieten für zulässig erklärt. Sie kann aber auch noch höher sein, etwa wenn im Miet- objekt besonders wertvolle Möbel stehen, die es abzusichern gilt. Der Vermieter muss derart hohe Kautionen jedoch begründen. Bei Zweifeln über die Zulässigkeit der Kautionshöhe – und natürlich auch über andere Klauseln eines Mietvertrages – rät Kröll, den Vertrag von Experten prüfen zu lassen. Die AK bietet hierfür ihre Dienste an.
2Wie sollte die Wohnung bei der Übergabe aussehen? Krölls Auskunft ist hier erwartungsgemäß: „Grundsätzlich so, wie sie übernommen wurde, abzüglich der gewöhnlichen Abnützung.“ Die Wohnung sollte gereinigt und besenrein sein, mitgemietete Einrichtung ist natürlich dort zu belassen.
3Gewöhnliche Abnützung, was bedeutet das? Wohnungen werden durch das Bewohnt-Werden logischerweise abgenützt. Unvermeidliche Gebrauchsspuren sind vom Vermieter zu akzeptieren und dürfen nicht mit der Kaution gegenverrechnet werden.
Kröll: „Gewöhnliche Abnützung umfasst Bohrlöcher durch das Anbringen von Bildern oder Möbeln (diese Löcher müssen beim Auszug nicht ausgebessert werden), weiters graue Ränder um Bilder an der Wand oder Verfärbungen am Boden durch unterschiedlichen Lichteinfall.“
4Sind die Wände auszumalen? Bei dieser Frage herrscht große Unsicherheit. Doch Krölls Antwort ist eindeutig: „Die Wände müssen bei Rückgabe einer Wohnung grundsätzlich nicht ausgemalt werden.“ Steht eine solche Ausmalklausel in einem vorformulierten Mietvertrag des Vermieters, so stellt dies, laut einem Spruch des OGH, „eine gröbliche Benachteiligung“ des Mieters dar.
In manchen Fällen hat der baldige Ex-Mieter aber doch zum Pinsel zu greifen. Nämlich dann, wenn er die Wände besonders stark abgenützt hat (also mehr als „gewöhnlich“, wie unter Punkt 3 beschrieben). Und hat ein Mieter die Wandfarbe gar in unüblicher Weise verändert, also besonders grelle Farben oder gar Schwarz aufgetragen, muss er den ursprünglichen Zustand wieder herstellen.
5Am besten schriftlich. „Die Übergabe sollte schriftlich in Form eines Protokolls festgehalten werden“, rät Kröll. Der Vermieter bestätigt darin die ordnungsgemäße Rückstellung der Wohnung (so diese sich ordnungsgemäß präsentiert). Und Fotos helfen, den Zustand der vier Wände zu belegen. So erspart man sich Ärger im Nachhinein.
6Und wenn sich zwei streiten? Der Rückgabe der Kaution vom Vermieter an den Mieter – übrigens mitsamt den zwischenzeitlich erzielten Zinsen! – sollte nun nichts mehr im Wege stehen. Tut es das doch und die Differenzen lassen sich nicht durch Gespräche ausräumen, kann man Wohnrechtsexperten zu Rate ziehen, etwa jene der AK. In Innsbruck gibt es eine eigene Schlichtungsstelle (zuständig nur für die Stadt). Bei dieser kann die Rückerstattung der Kaution beantragt werden. Zuständiges Gericht für Streitfälle ist das jeweilige Bezirksgericht.