Kein Unterhalt, wenn Kontakt zu Elternteil grundlos verhindert wird
Wien (APA) - Ein Elternteil, der dem getrennt lebenden Partner die gemeinsamen Kinder über Jahre grundlos vorenthält, muss damit rechnen, da...
Wien (APA) - Ein Elternteil, der dem getrennt lebenden Partner die gemeinsamen Kinder über Jahre grundlos vorenthält, muss damit rechnen, dass er oder sie des Unterhalts verlustig geht. Das geht aus einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) vom August hervor, die am Mittwoch veröffentlicht wurde.
Das Erstgericht ging von folgendem Sachverhalt aus: Eine Mutter versucht seit mehreren Jahren systematisch, den Kontakt zwischen den Kindern und dem Vater auf ein Minimum zu reduzieren. Dies geschieht ausschließlich in der Intention, die Kinder vom Vater und dessen Familie zu entfremden. Auf die Bedürfnisse des Nachwuchses nimmt sie dabei in keiner Weise Bedacht. Trotzdem zustande gekommene Treffen verheimlichen ihr die Kinder.
Das Berufungsgericht sah im Verhalten der Mutter keine so schwere Verfehlung, dass es von einer Unterhaltsverwirkung ausging. Die Kontakte seien nicht völlig verhindert worden. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb der Vater nicht mit den dafür vorgesehenen Mitteln des Außerstreitverfahrens versucht habe, eine Besuchsregelung herbeizuführen bzw. eine bestehende Regelung durchzusetzen.
Der Oberste Gerichtshof stellte klar, dass als „Verletzungsziele“ von schweren Verfehlungen im Sinne des Paragrafen 74 des Ehegesetzes auch familiäre Bindungen in Betracht kommen. Die „nachhaltige, grundlose und daher böswillige Verhinderung des elterlichen Kontaktrechts“ erfüllte ebenso einen Verwirkungstatbestand wie „ein jahrelanger, grundloser und ganz bewusst gesetzter massiver Verstoß“ eines Elternteils gegen die Verpflichtung, alles zu unterlassen, was das Verhältnis der Kinder zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Wahrnehmung seiner Aufgaben erschwert, selbst wenn es noch zu Kontakten kommt. Dieses sogenannte Wohlverhaltensgebot ist in Paragraf 159 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) festgeschrieben. Das Recht auf Ehegattenunterhalt sei unter solchen Umständen verwirkt.
~ WEB http://www.ogh.gv.at/ ~ APA469 2016-09-14/17:34