Geschäft haftet nicht für WLAN
Luxemburg – Wer als Gewerbetreibender seinen Kunden einen öffentlichen Hotspot zur Verfügung stellt, haftet nicht bei deren Urheberrechtsver...
Luxemburg –Wer als Gewerbetreibender seinen Kunden einen öffentlichen Hotspot zur Verfügung stellt, haftet nicht bei deren Urheberrechtsverletzungen. Etwa, wenn über das Netz durch Dritte illegal Musik heruntergeladen wird. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) gestern in Luxemburg entschieden. Bei einer widerrechtlichen Nutzung können beispielsweise Musikkonzerne von dem WLAN-Betreiber verlangen, den Zugang durch ein Passwort zu sichern, urteilten die EU-Richter. Für einen „Abschreckungseffekt“ müssten Nutzer ihre Identität offenbaren, um das Passwort zu bekommen.
Die sechsjährige Vorgeschichte zum Urteil: In München hatte der Musikkonzern Sony den Betreiber eines Geschäfts für Licht- und Tontechnik abgemahnt. Über dessen freien WLAN-Hotspot soll ein Album der Gruppe Wir sind Helden zum kostenlosen Download angeboten worden sein, lautete der Vorwurf. Der betroffene Geschäftsmann Tobias McFadden, zugleich Netzaktivist und Mitglied der Piratenpartei, zog wiederum gegen Sony vor Gericht.
McFadden zeigte sich vom EuGH-Urteil enttäuscht. Das Urteil sei zwar ein Teilerfolg, lasse aber nicht auf eine schnelle Verbreitung von WLAN-Hotspots in Europa hoffen, sagte McFadden. Es gehe um einen „niederschwelligen Zugang zum Internet“ für jedermann. „Wenn ich aber erst mal um ein Passwort betteln muss, dann ist damit genau das Gegenteil erreicht“, so McFadden. (dpa)