Laienrichter - NEOS wollen Reform

Wien (APA) - Nach dem viel diskutierten Urteil im Grazer Amokfahrer-Prozess fordern die NEOS nun eine Reform der Laiengerichtsbarkeit. „Die ...

Wien (APA) - Nach dem viel diskutierten Urteil im Grazer Amokfahrer-Prozess fordern die NEOS nun eine Reform der Laiengerichtsbarkeit. „Die Geschworenengerichtsbarkeit ist den Erfordernissen der aktuellen Zeit anzupassen,“ sagte Justizsprecher Niki Scherak am Dienstag zur APA. Er schlägt einen „großen Schöffensenat“ anstelle eines reinen Geschworenensenats vor.

„Heute, in einem demokratischen Rechtsstaat, ist die Geschworenengerichtsbarkeit in der jetzigen Form zu adaptieren“, findet Scherak. Die Berufsrichter würden das Vertrauen der Bevölkerung genießen und seien unabhängig. „Deshalb müssen wir die Geschworenengerichtsbarkeit ins 21. Jahrhundert bringen und den Erfordernissen der modernen Rechtsstaatlichkeit anpassen - auch wenn die Einführung der Laiengerichtsbarkeit zur damaligen Zeit ein großer historischer Erfolg war“, meint der NEOS-Mandatar.

Scherak ortet ein „Rechtsschutzdefizit“ durch die fehlende Begründung eines Geschworenen-Urteils. Damit könnten die Beweiswürdigung und die Schuldfrage nicht bekämpft werden, was fatale Folgen für den Rechtsschutz habe. „Ein Urteil eines Geschworenengerichts ist enorm schwierig einer Prüfung durch die nächsthöhere Instanz zu unterziehen. Im Geschworenenprozess gibt es damit ein gravierendes Rechtsschutzdefizit“, so Scherak.

Um Rechtsschutzdefizite zu beseitigen und die Qualität der Urteile zu steigern, braucht es laut den NEOS einen großen Schöffensenat. Scherak: „Geschworene und Berufsrichter müssen gemeinsam entscheiden und begründen.“ Dieses Kollegialorgan aus Juristen und Laien entspreche der bundesverfassungsrechtlichen Grundidee der Beteiligung des Volkes an der Strafjustiz - „ohne die evidenten Nachteile der jetzigen Form“.

Die NEOS versprechen sich zwei Effekte durch eine solche Reform: Die Laiensenate erhielten ein professionelles Korrektiv; die Qualität der Entscheidung profitiere davon. Zweitens spricht Scherak von einem vollends begründeten und damit auch weitergehend anfechtbaren Urteil, was im Sinne des Rechtsschutzes ein großer Gewinn wäre. Bisher reichte für die Schuldfrage der Verweis auf den Wahrspruch.

~ WEB www.neos.eu ~ APA033 2016-10-04/07:01