Mayr vs. Hofer

Nazi-Sager auf dem Prüfstand

Oberlandesgericht urteilt am 19. Oktober über Hofers Berufung gegen Mayr-Freispruch.

Von Reinhard Fellner

Innsbruck, Wien –Nun ist es fix: Noch vor der Wiederholung der Bundespräsidenten-Stichwahl am 4. Dezember wird das Oberlandesgericht Innsbruck (OLG) eine brisante Entscheidung treffen. Sie betrifft FPÖ-Kandidat Norbert Hofer. Denn wie der OLG-Berufungssenat unter Vorsitz von Richter Ernst Werus am 19. Oktober über die Berufung Hofers zum Freispruch von Noch-SPÖ-Parteichef Ingo Mayr befindet, dürfte wohl auf bundesweites mediales Interesse stoßen.

Zur Erinnerung: Der Tiroler SP-Chef hatte in einem Facebook-Posting am Abend des ersten Wahlgangs im April sinngemäß geschrieben, dass er glaube, „dass ein Drittel der Österreicher einen Nazi gewählt“ hätte. Hofer klagte darauf auf Ehrenbeleidigung. Die Klage wurde jedoch zum Bumerang, weil das Landesgericht (1. Instanz) Mayr mit inhaltsschwerer Begründung freisprach. Demnach werde dessen Nazi-Sager von der Meinungsfreiheit gedeckt. Beide Parteien seien Berufspolitiker und Mayr habe nur ausgedrückt, was er glaube. Nach „gerichtsnotorisch bekannten Umständen“ gebe es für Mayrs Meinung „ein Faktengerüst, eine Grundlage und ein Tatsachensubstrat, das sehr dicht und fundiert vorhanden ist“, begründete Richterin Martina Kahn Ende Juli den Freispruch.

Ob dieser hält, hat jetzt der OLG-Senat zu beurteilen. Bestätigt das Innsbrucker Berufungsgericht die erste Instanz, wäre dies für Hofer mehr als unangenehm. Fortan dürfte jeder politische Mitbewerber ungestraft öffentlich glauben, dass es sich bei Hofer um einen „Nazi“ handle.

Auf die Berufung Hofers antwortete deshalb Mayr-Anwalt Martin Leys umfassend und eingehend. Leys auf Anfrage zur TT: „Wir sind der festen Überzeugung, dass hier mein Mandant weder eine Ehrenbeleidigung noch eine üble Nachrede zu verantworten hat. Umstände, die offenbar auch gerichtsbekannt sind, ließen Mayr in diese Richtung denken. Eine persönliche Beleidigung Hofers oder Diffamierungen lagen dem Mandanten jedoch fern!“