Versicherung ließ Unfallopfer durch Privatdetektive überwachen

Straßburg (APA/AFP) - Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Überwachung eines Unfallopfers durch eine Schweizer Versicherun...

Straßburg (APA/AFP) - Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Überwachung eines Unfallopfers durch eine Schweizer Versicherung mit Hilfe von Privatdetektiven als Verstoß gegen das Recht auf Schutz des Privatlebens gerügt. Die Straßburger Richter gaben am Dienstag einer 62-jährigen Frau Recht, die seit einem Unfall vor über 20 Jahren mit ihrer Versicherung über eine Invalidenrente streitet.

Die Schweizer Regierung wurde angewiesen, der Klägerin 8.000 Euro Schmerzensgeld zu zahlen. Die gelernte Friseurin war im August 1995 von einem Motorrad angefahren worden und hatte dabei schwere Kopfverletzungen erlitten. Mehrere Gutachten kamen zunächst zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit. Auf der Grundlage dieser Gutachten entschied die Versicherung der Frau, ihre Invalidenrente nach eineinhalb Jahren einzustellen. Diese Entscheidung wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich aufgehoben.

Ein neues Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin an einer Hirnstörung leidet, die durch den Unfall verursacht worden war. Im März 2002 gewährte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich der Friseurin daraufhin eine hundertprozentige Invalidenrente.

Die Versicherung entschied dennoch drei Jahre später, ihre Zahlungen einzustellen. Außerdem forderte sie eine neue ärztliche Untersuchung. Als die Frau dies ablehnte, heuerte das Unternehmen Privatdetektive an. Diese verfolgten die Frau an 23 Tagen mehrere Stunden lang heimlich im öffentlichen Raum, auch über längere Entfernungen. Anschließend erstellten sie einen Bericht.

Im April 2007 kam ein von der Versicherung beauftragter Neurologe in einem anonymen Gutachten zu dem Schluss, die Frau sei nur zu zehn Prozent erwerbsunfähig. Er stützte sich dabei auf den Bericht der Detektive. Die Versicherung kürzte ihre Invalidenrente anschließend auf zehn Prozent.

Die Klägerin zog gegen diese Entscheidung vergeblich bis zum Schweizer Bundesgerichtshof. Er gab im März 2010 der Versicherung Recht: Die Überwachung der Frau durch Detektive sei legal gewesen, das Gutachten des Neurologen sei glaubwürdig.

Die Straßburger Richter stellten hingegen fest, dass die heimliche Überwachung einen Eingriff in die Privatsphäre der Frau darstellte. Zudem bezeichneten sie die entsprechenden Vorschriften in der Schweiz als zu vage: So werde nicht präzisiert, wie lange die Überwachung dauern und was eine Versicherung mit den gesammelten Informationen tun darf.