Dashcams

Mit der Kamera über Straßen und Pisten

uch wer mit seiner GoPro-Kamera filmt, muss sich an Regeln bei der Veröffentlichung halten.
© GoPro

Wer mit einer Dashcam aus dem Auto heraus filmt, kann sich Strafen einhandeln. Auf Persönlichkeitsrechte ist zudem immer zu achten.

Wien, Innsbruck –Kleines Gerät für kleines Geld. Schon um 30 Euro gibt es die billigsten Dashcam-Modelle. Nie gehört? Das sind kleine Kameras, die an Armaturenbrett oder Windschutzscheibe angebracht werden, um das Geschehen auf der Straße festzuhalten. Am heimischen Markt im Kommen, in Russland hinter jeder Autoscheibe. Und während man die Kameras vornehmlich aus spektakulären Internetvideos mit gefilmten Unfällen kennt, verstoßen die kleinen Geräte in Österreich gegen den Datenschutz – sofern sie über eine manuelle Aufnahmemöglichkeit verfügen. Diese Entscheidung traf der Verwaltungsgerichtshof im Oktober.

Der Anlass dafür: Ein Autofahrer wollte „zur Beweissicherung bei Verkehrsunfällen“ ein System verwenden, bei dem Kameras im Auto die Bereiche vor und hinter dem Fahrzeug durchgehend verschlüsselt aufzeichnen, die Aufnahmen aber nach 60 Sekunden wieder überschrieben werden. Nur bei starker Erschütterung, etwa durch einen Verkehrsunfall, oder bei manueller Betätigung eines „SOS-Knopfs“ sollten die aufgezeichneten Bilder eines Zeitraums von maximal 90 Sekunden dauerhaft gespeichert bleiben. Von der Datenschutzbehörde wurde die Registrierung abgelehnt. Sie vertrat die Auffassung, dass es sich dabei um eine Videoüberwachung des öffentlichen Raums handle, für die der Autofahrer keine Befugnis habe. Das erst­instanzliche Bundesverwaltungsgericht sah dies genauso. Auch in zweiter Instanz wurde die Revision abgewiesen. Die Begründung: Im Anlassfall sollen mit dem System Personen identifiziert werden können und damit personenbezogene Daten verarbeiten werden. Da somit eine systematische Feststellung von Ereignissen erfolgt, liege eine Videoüberwachung im Sinne des Datenschutzgesetzes vor, so die Erklärung. Ganz so einfach war die rechtliche Regelung dann aber nicht, denn aus dem Urteil könnte man schließen, dass eine Dashcam unter Umständen zulässig wäre, wenn sie nur im Fall eines Unfalls durch einen Crash-Sensor die zuvor aufgenommenen Daten dauerhaft speichert. Der Graubereich geht weiter: Denn der Besitz ist erlaubt, die Verwendung verboten. Strafen wurden aber angeblich deswegen noch keine ausgesprochen.

Doch wie sieht es in Sachen Datenschutz eigentlich mit den ganzen Helmkameras aus, die Tausende Skifahrer in den kommenden Wochen und Monaten auf den Tiroler Pisten auf dem Kopf tragen? 2013 suchte die Alpinpolizei nach einem Unfall im Pitztal mittels Video aus einer Helmkamera einen nach einem Unfall flüchtigen Skifahrer. Das komme immer wieder einmal vor, erklärt Stefan Eder von der Polizei-Pressestelle. Entweder werden die Bilder von Helmkameras der Polizei direkt von Unfallbeteiligten zur Verfügung gestellt, um den Unfallhergang nachvollziehen zu können, oder die Staatsanwaltschaft beantragt die Herausgabe des Materials, sofern sie sich von den Aufnahmen wichtige Erkenntnisse erhofft.

Während ein Filmen mit Helmkamera erlaubt ist, gilt es aber auch hier, den Datenschutz einzuhalten. Wer etwa Aufnahmen macht, bei denen fremde Menschen erkennbar sind, darf diese nicht ohne deren Zustimmung auf YouTube und Co. veröffentlichen. (np, mw)