VKI: Ratenvereinbarung mit Inkassobüro laut EuGH gesetzlich geschützt

Wien/Luxemburg (APA) - In einem Verfahren des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) gegen ein Inkassobüro hat der Europäische Gerichtshof...

Wien/Luxemburg (APA) - In einem Verfahren des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) gegen ein Inkassobüro hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) laut VKI nun bestätigt, dass die Ratenvereinbarung mit dem Verbraucher ein entgeltlicher Zahlungsaufschub sei, der grundsätzlich vom Verbraucherkreditgesetz umfasst ist. Demnach habe der Verbraucher ein Rücktrittsrecht und das Recht auf vorzeitige Rückzahlung.

Außerdem stellte der EuGH fest, dass das Inkassobüro im konkreten Fall als Kreditvermittler einzuordnen ist. Grundsätzlich müssen auch Kreditvermittler die gesetzlich vorgesehenen Informationen erteilen, außer sie waren nur in untergeordneter Funktion an dieser Zahlungsvereinbarung beteiligt. Ob das hier der Fall war, muss der Oberste Gerichtshof (OGH) in Österreich prüfen.

„Wir freuen uns, dass der Europäische Gerichtshof die Verbraucherrechte gegenüber Inkassounternehmen stärkt. Der Verbraucher muss vor Abschluss einer solchen Vereinbarung mit dem Inkassobüro umfassend informiert werden. Ob nun vom Inkassobüro oder vom tatsächlichen Gläubiger: Wichtig ist, dass er informiert wird. Denn nur wenn man ausreichende Informationen hat, kann man eine fundierte Entscheidung treffen“, erläutert die VKI-Juristin Beate Gelbmann in einer Aussendung am Montag.

Der VKI führt im Auftrag des Sozialministeriums ein Verfahren gegen das Inkassobüro INKO, Inkasso GmbH. Dabei geht es um die Frage, ob auf eine Ratenzahlungsvereinbarung mit einem Inkassounternehmen die Schutzvorschriften des Verbrauchergesetzes zur Anwendung kommen. Ist dieses Gesetz anwendbar, muss der Verbraucher vor Abschluss solcher Vereinbarungen umfassend informiert werden (z. B. über die Höhe des effektiven Zinssatzes); außerdem hat er etwa ein Rücktrittsrecht von diesem Vertrag. Der VKI ist der Ansicht, dass die gesetzlichen Schutzbestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes auch hier einzuhalten sind und klagte. Der EuGH bestätigte nun diese Auffassung zum Teil.

Der VKI brachte im Verfahren vor, dass Inkassounternehmen auch die Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes zu beachten haben, weil auch entgeltliche Zahlungsaufschübe von diesem Gesetz geregelt werden. Der EuGH bestätigte nun, dass diese Ratenvereinbarung ein entgeltlicher Zahlungsaufschub ist, der grundsätzlich vom Verbraucherkreditgesetz umfasst ist. Das Urteil im Volltext gibt es im Internet unter www.verbraucherrecht.at nachzulesen.

~ WEB http://www.konsument.at

http://curia.europa.eu/ ~ APA267 2016-12-12/13:17