Konsumentenschutz

VKI: Geschenk-Umtauschrecht auf der Rechnung bestätigen lassen

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© Keystone / Jochen Zick

Ein Umtauschrecht ist ein Zugeständnis des Unternehmens und kein gesetzlich verbrieftes Recht. Bei Online-Käufen besteht ein 14 Tage-Rücktrittsrecht.

Wien – Nicht alle Weihnachtsgeschenke, die am Gabentisch landen, sind willkommen, manches möchte man wieder umtauschen. Doch ist der Umtausch einer Ware kein gesetzlich verbrieftes Recht, sondern ein Zugeständnis des Unternehmens, erinnerte der Verein für Konsumenteninformation (VKI) am Donnerstag. Im Weihnachtsgeschäft seien aber viele Händler kulant und würden ein Umtauschrecht einräumen.

Wer auf Nummer sicher gehen will, der sollte sich schon beim Kauf des Geschenks erkundigen und eine Umtauschmöglichkeit schriftlich - am besten auf der Quittung - bestätigen lassen, empfiehlt der VKI. „Geld zurück gibt es kaum, meist kann das ungeliebte Produkt aber gegen eine andere Ware oder gegen einen Gutschein eingetauscht werden“, so die Leiterin des Bereichs Beratung, Maria Ecker, in einer Aussendung.

Gesetzliches Rücktrittsrecht und Gewährleistung

Bei Online-Käufen bestehe jedoch - mit wenigen Ausnahmen - sehr wohl ein gesetzliches Rücktrittsrecht. Die 14-tägige Rücktrittsfrist beginnt in der Regel, sobald die bestellte Ware beim Käufer bzw. der Käuferin eintrifft. Für einen Rücktritt von einem Online-Kaufvertrag reicht eine formlose Erklärung.

Eine Gewährleistung steht dem Käufer zu, wenn ein Produkt einen Mangel aufweist. Ist etwa ein neuer Fernseher nicht funktionsfähig, muss das Unternehmen den Fehler entweder in angemessener Frist beheben oder das Produkt ersetzen. Ist das nicht möglich, kann eine Preisminderung oder die Rückerstattung des Kaufpreises verlangt werden. Das Recht auf Gewährleistung könne ein Unternehmen weder ausschließen noch einschränken.

Gesetzlich nicht geregelt ist dagegen die vertragliche Garantie. Sie ist eine freiwillige Zusage des Unternehmens oder Herstellers, dem Konsumenten im Fall einer Reklamation entgegenzukommen. Was das konkret beinhaltet, steht in den Garantiebedingungen - sei also von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich, so der VKI. Liege aber eine Garantie-Zusage vor, so sei diese auch verbindlich. (APA, TT.com)

Regelungen im Überblick

Umtausch bei Nichtgefallen:

Was Verbraucherinnen und Verbrauchern oft nicht bewusst sei: Von einem im Geschäft gültig geschlossenen Kaufvertrag kann man nicht ohne weiteres wieder zurücktreten. „Der Umtausch einer Ware ist kein gesetzlich verbrieftes Recht, sondern ein Zugeständnis des Unternehmens", erklärt Maria Ecker, Leiterin des Bereichs Beratung im VKI. Wer sichergehen will, der sollte sich unbedingt schon beim Kauf des Geschenks erkundigen und den Umtausch schriftlich, am besten auf der Quittung, bestätigen lassen. Geld zurück gibt es kaum, meist kann das ungeliebte Produkt aber gegen eine andere Ware oder gegen einen Gutschein eingetauscht werden."

Rücktrittsrecht bei Kauf im Online-Shop:

Für Kaufverträge, die online zwischen Verbrauchern und Unternehmen abgeschlossen werden, besteht (mit wenigen Ausnahmen) sehr wohl ein gesetzliches Rücktrittsrecht. Der Grund dafür ist, dass man bei einem Online-Kauf die Ware nicht unmittelbar begutachten kann. Die Rücktrittsfrist beträgt 14 Tage und beginnt in der Regel, sobald die bestellte Ware beim Käufer bzw. der Käuferin eintrifft. Um von einem online abgeschlossenen Vertrag zurückzutreten, ist eine formlose Erklärung ausreichend. Ein kommentarloses Zurückschicken der Ware genügt nicht.

Gewährleistung: Reparatur, Austausch, Preisminderung, Rückzahlung:

Nicht zu verwechseln ist der Umtausch einer Ware mit dem Recht auf Gewährleistung, das dem Käufer zusteht, wenn das Produkt einen Mangel aufweist. Ist zum Beispiel der neu gekaufte Fernseher nicht funktionsfähig, dann muss das Unternehmen den Fehler entweder innerhalb einer angemessenen Frist beheben oder das Produkt ersetzen. Ist das nicht möglich, kann alternativ eine Preisminderung oder die Rückerstattung des Kaufpreises verlangt werden. Generell gilt: Unternehmen können das Recht auf Gewährleistung weder ausschließen noch einschränken

Garantie: freiwillig aber bindend

Gesetzlich nicht geregelt ist dagegen die vertragliche Garantie. Sie ist eine freiwillige Zusage des Unternehmens oder Herstellers, dem Konsumenten im Fall einer Reklamation entgegenzukommen. Was das konkret beinhaltet, steht in den Garantiebedingungen — ist also von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich.

Weitere Informationen zum Thema Umtausch, Gewährleistung und Garantie gibt es online unter www.vki.at/beratung. Telefonische Hilfestellung bietet der VKI unter der Tel. 01-588 770 an Werktagen (Mo-Fr) von 9-15 Uhr. Bei Fragen zum Thema Online-Shopping hilft das Europäische Verbraucherzentrum Österreich (EVZ) mit kostenloser rechtlicher Beratung: Tel. 01/588 77 81.