Stichwort - Der Bundespräsident

Wien (APA) - Der Bundespräsident ist das Staatsoberhaupt der Republik Österreich - und das einzige direkt gewählte Oberste Organ der Vollzie...

Wien (APA) - Der Bundespräsident ist das Staatsoberhaupt der Republik Österreich - und das einzige direkt gewählte Oberste Organ der Vollziehung. Geschaffen wurde das Amt mit der Bundesverfassung 1920. Mit der Verfassungsreform 1929 wurden die Kompetenzen teilweise ausgebaut und die Wahl durch das Volk (anstelle der Bundesversammlung) vorgesehen. Die erste Direktwahl fand dennoch erst 1951 statt.

~ - Wahl: Direktwahl durch alle über 16-jährigen Österreicher - Amtszeit: Sechs Jahre - maximal eine Wiederwahl möglich - Amtssitz: Präsidentschaftskanzlei in der Hofburg - Protokollarische Stellung: An erster Stelle - Immunität: Behördliche Verfolgung nur mit Zustimmung der Bundesversammlung zu einem Auslieferungsbegehren - Entlassung/Absetzung: .Anklage wegen Verletzung der Verfassung beim VfGH (Zweidrittel-Beschluss der Bundesversammlung nötig) .Absetzung: Nur durch Volksabstimmung - Vertretung: .Bis zu 20 Tagen: Durch den Bundeskanzler .Länger als 20 Tage: Durch die drei Nationalratspräsidenten

Aufgaben/Kompetenzen: .Vertretung der Republik nach außen .Abschluss von Staatsverträgen .Oberbefehl über das Bundesheer .Ernennung und Angelobung der Regierungsmitglieder .Angelobung der Landeshauptmänner .Ernennung der Bundesbeamten/-funktionäre sowie Heeres-Offiziere (in der Praxis nur Oberste Organe, sonst an Minister delegiert) .Ernennung der Richter .Ernennung der Mitglieder von Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof (auf Vorschlag der Regierung, teils National- und Bundesrat) .Angelobung der Präsidenten von Rechnungshof, VfGH und VwGH .Angelobung der Volksanwälte .Beurkundung von Gesetzen .Einberufung/formale Beendigung der jährlichen Nationalrats-Tagung sowie außerordentlicher Tagungen in der Sommerpause .Einberufung der Bundesversammlung .Anordnung von Volksabstimmungen .Exekution von VfGH-Erkenntnissen .Begnadigung nach/Niederschlagung von Strafverfahren in Einzelfällen .Ehelicherklärung unehelicher Kinder In der Zweiten Republik nie angewandt: .Entlassung der Regierung .Entlassung von Ministern auf Vorschlag des Bundeskanzlers .Auflösung des Nationalrates (nur 1930 durch Miklas angewandt) .Auflösung der Landtage (auf Antrag der Bundesregierung) .Erlassung von Notverordnungen (auf Vorschlag der Regierung) ~