Ausnahmen vom deutschen Mindestlohn nur mehr in wenigen Branchen

Berlin (APA/AFP) - Die im laufenden Jahr noch in bestimmten Fällen möglichen Ausnahmen vom gesetzlichen Mindestlohn betreffen einer Studie z...

Berlin (APA/AFP) - Die im laufenden Jahr noch in bestimmten Fällen möglichen Ausnahmen vom gesetzlichen Mindestlohn betreffen einer Studie zufolge nur noch wenige Branchen. Das geht aus einer am Montag veröffentlichten Analyse des WSI-Tarifarchivs der gewerkschaftsnahen Hans-Böckler-Stiftung hervor. Ab Jänner 2018 muss der gesetzliche Mindestlohn ohnehin in allen Branchen eingehalten werden.

Bis jetzt sind zwar noch für bestimmte Branchen tarifliche Regelungen möglich, die den geltenden Mindestlohn von 8,84 Euro pro Stunde unterschreiten - auch hier muss der Stundenlohn seit Jänner 2017 aber mindestens 8,50 Euro betragen. Davon wird laut WSI-Tarifarchiv noch in vier Branchen für insgesamt zwei Prozent aller tariflichen Vergütungsgruppen Gebrauch gemacht.

Für die Land- und Forstwirtschaft sowie den Gartenbau gilt derzeit noch ein tariflicher Branchenmindestlohn von 8,60 Euro. Ab November steigt dieser aber auf 9,10 Euro und überschreitet damit die gesetzliche Vorgabe. Mindestsätze von 8,75 Euro gelten derzeit für die Fleischindustrie sowie bei Wäschereidienstleistungen. Für Zeitungszusteller gilt laut Mindestlohngesetz in diesem Jahr noch ein Stundenlohn von 8,50 Euro.

In 94 Prozent aller tariflichen Vergütungsgruppen wird dagegen der gesetzliche Mindestlohn eingehalten beziehungsweise - in den meisten Fällen - überschritten. 87 Prozent aller Vergütungsgruppen beginnen mit einem Stundensatz von mindestens zehn Euro. Darunter sind alle Tarifgruppen der Metall- und Chemieindustrie, des Bankgewerbes, des Bauhauptgewerbes, der Süßwarenindustrie und der privaten Abfallwirtschaft. 15 Prozent der Vergütungsgruppen beginnen mit einem Stundensatz von 20 Euro oder höher.

Daneben gibt es eine Reihe von Branchen wie zum Beispiel Hotel- und Gaststättengewerbe, Friseurhandwerk und Floristik, in denen es zwar noch tarifliche Vergütungsgruppen unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns gibt, die aber nicht die Ausnahmebedingungen des Mindestlohngesetzes erfüllen. Zumeist handelt es sich dabei um gekündigte oder ausgelaufene Tarifverträge, die aber noch nicht durch neue Abschlüsse ersetzt wurden.

Dies betrifft vier Prozent der tariflichen Vergütungsgruppen. Hier gilt per Gesetz der Mindeststundenlohn von 8,84 Euro. Bis Ende 2016 hatte der gesetzliche Mindestlohn 8,50 Euro betragen.