Zwei Schuldsprüche in NÖ Prozess um Schleppungen
Korneuburg (APA) - Wegen Schlepperei sind zwei Angeklagte am Landesgericht Korneuburg am Donnerstag nach - aufgrund ihrer Geständnisse - kur...
Korneuburg (APA) - Wegen Schlepperei sind zwei Angeklagte am Landesgericht Korneuburg am Donnerstag nach - aufgrund ihrer Geständnisse - kurzem Prozess zu zweieinhalb Jahren bzw. 15 Monaten, davon vier Monaten unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die Urteile des Schöffensenats sind rechtskräftig.
Dem erstangeklagten kosovarischen Staatsbürger (39) war zur Last gelegt worden, von Februar 2015 bis Anfang März 2016 gegen ein Entgelt von 600 Euro pro Fahrt im Rahmen einer Schlepperorganisation in rund 60 Fahrten insgesamt 600 Flüchtlinge von der ungarisch-serbischen Grenze nach Wien gebracht zu haben. Er soll die Schlepper-Konvois in einem Vorausfahrzeug begleitet haben, um vor etwaigen Polizeikontrollen zu warnen. Der Zweitangeklagte, ein in Salzburg lebender türkischer Staatsangehöriger (44), hatte laut Anklage in einigen wenigen Fahrten zwischen November 2015 und April 2016 Fremde im Taxi über die Grenze nach Deutschland chauffiert und wurde dafür mit 140 Euro pro Tour entlohnt.
Die Schlepperei sei damals ein akutes Problem in Österreich gewesen - und „nach wie vor eines der lukrativsten Geschäfte überhaupt“, meinte der Staatsanwalt. Er forderte für den Erstangeklagten eine unbedingte Strafe: Der Rechtsstaat müsse zeigen, dass derart illegales Verhalten nicht akzeptiert werde.
Verteidiger Nikolaus Rast erinnerte an die Situation während der damaligen Flüchtlingswelle und an den Aufruf der Regierung, dass sich Taxler melden mögen. Er verwies neben den Geständnissen beider Männer auf die Unbescholtenheit und nahezu 100 Prozent betragende Invalidität des 39-Jährigen. Dessen schwere Gehbehinderung sei zwar keine Entschuldigung, aber der Familienvater sei in einer finanziellen Notsituation gewesen, als er offensichtlich die falschen Leute kennenlernte und sich dazu hinreißen ließ, mit Schleppungen Geld zu verdienen. Finanzielle Nöte waren auch der Handlungsgrund für den - nicht unbescholtenen - Zweitangeklagten, Vater von fünf minderjährigen Kindern.
Auf Zeugen wurde verzichtet. Dem Erstangeklagten wurde die Vorhaft auf die Strafe angerechnet.