Gestohlene Bankdaten: Schweiz darf Frankreich keine Amtshilfe leisten
Lausanne (APA/sda) - Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) der Schweiz darf Frankreich im Fall eines Ehepaars keine Amtshilfe leisten, ...
Lausanne (APA/sda) - Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) der Schweiz darf Frankreich im Fall eines Ehepaars keine Amtshilfe leisten, das erst auf der Basis der vom früheren Bankmitarbeiter Herve Falciani gestohlenen Daten der Bank HSBC identifiziert werden konnte. Dies hat das Schweizer Bundesgericht entschieden.
Es bestätigt damit das im Oktober 2015 gefällte Urteil des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts. Dieses war zum Schluss gekommen, dass die Schweizer Steuerverwaltung nicht auf das Amtshilfegesuch der französischen Behörden hätte eintreten dürfen. Sie hatte die Amtshilfe 2014 bewilligt, wogegen das betroffene französische Ehepaar Beschwerde eingelegte.
Laut Schweizer Bundesgericht würde bei Erfüllung des Gesuchs gegen eine Norm des Bundesgesetzes über die internationale Amtshilfe in Steuersachen verstoßen. Die Bestimmung hält fest, dass auf ein Amtshilfeersuchen nicht eingetreten werden darf, wenn es sich auf Informationen stützt, die durch in der Schweiz strafbare Handlungen erlangt wurden.
Die strafbare Herkunft der von Falciani gestohlenen Daten ist unbestritten. Das Schweizer Bundesstrafgericht hat ihn 2015 rechtskräftig zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Frankreich hatte sich gegenüber der Schweiz verpflichtet, die gestohlenen Daten nicht für Amtshilfegesuche in Steuersachen zu verwenden. Diese Zusage binde Frankreich laut dem Prinzip von Treu und Glauben, wie das Schweizer Bundesgericht in seinem Entscheid schreibt.
Anders verhält es sich in einem anderen Fall, welchen das Schweizer Bundesgericht kürzlich im Zusammenhang mit gestohlenen Daten der UBS France zu entscheiden hatte.
In jener Sache kam das Schweizer Bundesgericht zum Schluss, dass die Weiterleitung der Daten keine in der Schweiz strafbare Handlung darstelle. Aus diesem Grund ließ es die Amtshilfe zu.