Grundentgelte

Nach AK-Klage: OGH pfeift „Hutchison Drei“ zurück

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Die 2014 vorgenommene Erhöhung der Grundgebühr und die Einführung des Servicepauschales und der Wertsicherung bei den Tarifen „4 IMMER“ und „4 IMMER Young“ sind unzulässig.

Wien – One hatte 2007 den One-Tarif „4 IMMER“ und den Tarif „4 IMMER Young“ für unter 27-Jährige intensiv beworben mit dem Slogan „4 IMMER 4 Cent in alle Netze, 4 Euro Grundgebühr“ und „4 IMMER: Telefonieren Sie für immer um 4 Cent in alle Netze, für immer nur 4 Euro Grundgebühr“. Für alle unter 27-Jährigen beinhaltete der Tarif zusätzlich SMS in alle Netze für 4 Cent und war mit dem Hinweis versehen: „gilt ein ONE-Leben lang“.

2014 hatte dann Hutchison nach der Fusion mit One im September 2014 seine Kunden verständigt, dass sie mit Oktober 2014 die Grundgebühr des Tarifs „4 IMMER“ und „4 IMMER Young“ erhöht – von vier auf sechs Euro. Zudem wurde ein Servicepauschale von 19,90 Euro jährlich neu eingeführt. Der Tarif wurde auch mit einer Wertsicherung versehen.

Zu Recht im Sinn von „für immer“

Die Arbeiterkammer (AK) brachte daraufhin eine Verbandsklage beim Handelsgericht Wien ein. Nun gibt auch der Oberste Gerichtshof (OGH) der AK Recht: Die bei den Tarifen erfolgten Entgelterhöhungen seien laut OGH Urteil unzulässig. Die Begründung: Die Ankündigung „4 IMMER“ wird zu Recht im Sinn von „für immer“ verstanden. Der zeitliche Bezug der Ziffer „4“ im Sinn von immerwährend ergibt sich auch aus der Tarifbezeichnung „4 IMMER YOUNG“. Der OGH konnte auch keine marktschreierische Werbung feststellen. Im Zweifels ei von einer ernst gemeinten Behauptung auszugehen.

Hutchison könne sich bei der Entgelterhöhung auch nicht auf das Telekommunikationsgesetz stützen. Das schaffe zwar allgemein die Rechtsgrundlage für Entgelterhöhungen, sage aber nichts über die Zulässigkeit von Vertragsänderungen im Einzelfall aus. Bei den beworbenen Tarifen ist die Werbung in die Vertragsauslegung einzubeziehen, sodass eine Erhöhung der Entgelte auf Vertragsdauer unzulässig sei. Die erfolgten Erhöhungen wie Erhöhung der Grundgebühr, Einführung des Servicepauschales oder Erhöhungen auf Basis der neu eingeführten Wertsicherung seien somit unzulässig.

Die AK hat Hutchison Drei aufgefordert, allen Betroffenen die seit Oktober 2014 zu viel bezahlten Entgelte zurückzuzahlen und die Tariferhöhung(en) zurückzunehmen. Hutchison werde bei diesen Tarifen, die seit 2014 vorgenommenen Erhöhungen nicht mehr verrechnen. Die schon zu viel gezahlten Entgelte will Hutchison nur jenen zurückerstatten, die sich bei Drei melden. Eine Vorgehensweise mit der die AK allerdings nicht einverstanden ist: Hutchison solle allen Betroffenen unaufgefordert das zu viel gezahlte Geld zurückgeben, so die AK in der Aussendung. (TT.com)