Das Gesetz gegen Hass und Verleumdung im Internet
Berlin (APA/Reuters) - Zum Ende der letzten Sitzungswoche in dieser Wahlperiode hat der Bundestag doch noch das umstrittene Gesetz zur Eindä...
Berlin (APA/Reuters) - Zum Ende der letzten Sitzungswoche in dieser Wahlperiode hat der Bundestag doch noch das umstrittene Gesetz zur Eindämmung von Hasskommentaren und Fake News im Internet verabschiedet. Das Gesetz wird erhebliche Auswirkungen auf Internetplattformen wie Facebook, Twitter & Co haben.
Die Plattformen sollen zu einem strikteren Umgang mit Hasskommentaren, Falschnachrichten und sonstigen strafbaren Inhalten gezwungen werden. Dazu zählen auch Beleidigungen, üble Nachrede, Verleumdung, die öffentliche Aufforderung zu Straftaten, Volksverhetzung, Gewaltdarstellungen und Bedrohungen. Nachfolgend zentrale Inhalte des „Netzwerkdurchsetzungsgesetzes“:
LÖSCHEN: Die Betreiber sozialer Netzwerke werden verpflichtet, offensichtlich strafbare Inhalte innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Beschwerde zu löschen oder zu sperren. Sonstige rechtswidrige Inhalte müssen „in der Regel“ innerhalb von sieben Tagen gelöscht oder gesperrt werden. Die Netzwerke können die Entscheidung auch an gemeinsame Einrichtungen der Plattformbetreiber abgeben, die nach dem Vorbild des Jugendmedienschutzes funktionieren. Sie sollen damit nicht in jedem Fall selbst entscheiden müssen. Damit kommt die Koalition Kritikern entgegen, die die Sorge geäußert hatten, Anbieter könnten aus Vorsicht und aus Angst vor Strafen zu viele Inhalte löschen. Die Einrichtungen der Selbstregulierung müssen pluralistisch besetzt und ihre Prüfer unabhängig von den Plattformen sein. Auch müssen sie jeweils von mehreren Anbietern getragen werden.
BESCHWERDEMANAGEMENT: Die Netzwerk-Betreiber werden verpflichtet, den Nutzern ein leicht erkennbares, unmittelbar erreichbares und ständig verfügbares Verfahren zur Übermittlung von Beschwerden anzubieten. Nutzerbeschwerden müssen sie unverzüglich zur Kenntnis nehmen und auf strafrechtliche Relevanz prüfen. Der Nutzer muss zudem über jede Entscheidung zu seiner Beschwerde informiert werden, samt einer Begründung.
BUßGELDER: Wenn die Betreiber sozialer Netzwerke strafbare Inhalte gar nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig löschen, begehen sie eine Ordnungswidrigkeit. Allerdings hat die einmalige Nichtlöschung von Inhalten nicht bereits Bußgelder zur Folge. Vielmehr muss es sich um systemische Fehler handeln - also wenn ein Beschwerdemanagement nicht oder nicht richtig eingerichtet worden ist. Die Geldstrafe kann fünf Millionen Euro gegen eine für das Beschwerdeverfahren verantwortliche Person betragen. Gegen Unternehmen kann die Buße bis zu 50 Millionen Euro betragen.
AUSKUNFTSANSPRUCH: Jeder, der gemäß Gesetz in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt wird, kann grundsätzlich vom Betreiber des sozialen Netzwerks Auskunft darüber verlangen, wer die Rechtsverletzung begangen hat. Die Betreiber erhalten datenschutzrechtlich die Befugnis, die Anmeldedaten des Rechtsverletzers an den betroffenen Internetnutzer herauszugeben. Dies muss durch das zuständige Zivilgericht angeordnet werden.
BERICHTE: Die Betreiber sozialer Netzwerke müssen halbjährlich über den Umgang mit Beschwerden über strafrechtlich relevante Inhalte berichten. Der Bericht muss unter anderem Angaben enthalten über das Volumen der Beschwerden, die Entscheidungspraxis der Netzwerke und wie die für die Bearbeitung zuständigen Arbeitseinheiten personell ausgestattet sind. Kommt das Netzwerk seiner Berichtspflicht nicht richtig nach, können ebenfalls Bußgelder verhängt werden.
BEVOLLMÄCHTIGTE: Soziale Netzwerke werden unabhängig von ihrem Sitz verpflichtet, für die Zustellung etwa von Bußgeldbescheiden und anderen Schreiben im Rahmen zivilgerichtlicher Verfahren einen inländischen „Zustellungsbevollmächtigten“ zu benennen und auf ihren Plattformen zu veröffentlichen. Auch soll für Auskünfte an Strafverfolgungsbehörden ein Ansprechpartner in Deutschland ernannt werden, da es für deutsche Behörden oft schwierig ist, bei internationalen Konzernen eine Anfrage zu stellen.