Stichwort: Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben

Wien (APA) - Seit dem Parteiengesetz 2012 gilt für alle Wahlen auf Bundesebene eine Wahlkampfkosten-Obergrenze von sieben Mio. Euro pro Part...

Wien (APA) - Seit dem Parteiengesetz 2012 gilt für alle Wahlen auf Bundesebene eine Wahlkampfkosten-Obergrenze von sieben Mio. Euro pro Partei. Beschränkt sind damit Wahlwerbungsausgaben für Nationalrats-, Bundespräsidenten- und EU-Wahlen. Bei Überschreitungen werden Strafzahlungen von 10 bis 20 Prozent des Überschreitungsbetrages fällig.

Konkret besagt die Kostengrenze, dass keine Partei zwischen dem Stichtag der Wahl (heuer 25. Juli) und dem Wahltag (15. Oktober) mehr als sieben Mio. Euro für Wahlwerbung ausgeben darf. 2013 haben drei Parteien (Team Stronach, ÖVP und SPÖ) die Kostengrenze überschritten und mussten Strafe zahlen.

Als Ausgaben für Wahlwerbung wertet das Gesetz „insbesondere“ (aber nicht ausschließlich) zwölf Ausgabenkategorien - darunter Plakate, Postwurfsendungen, Folder, Wahlkampfgeschenke, Inserate und Werbespots, aber auch die Ausgaben für Werbe- und Eventagenturen, zusätzliche Personalkosten sowie Ausgaben für Personenkomitees. Die Kandidaten selbst dürfen bis zu 15.000 Euro in den eigenen Wahlkampf stecken - alles darüber hinaus muss der Partei zugerechnet werden.

Investiert eine Partei mehr als sieben Mio. Euro, dann droht eine Strafzahlung. Deren Höhe hängt vom Ausmaß der Überschreitung ab: Wird die Grenze um ein Viertel überzogen, dann macht die Strafe bis zu zehn Prozent der überzogenen Summe aus. Darüber steigt die Strafe auf bis zu 20 Prozent der überzogenen Summe.

An den Rechnungshof gemeldet werden müssen die Wahlkampfkosten gemeinsam mit dem Rechenschaftsbericht der jeweiligen Partei im Herbst des Jahres nach der Wahl. Für die Verhängung der Geldbußen zuständig ist der „Unabhängige Parteien-Transparenz-Senat“ im Kanzleramt.

Im Parteiengesetz 2012 war die Wahlkampfkostenbeschränkung ursprünglich auch für Landes- und Gemeindewahlen enthalten. Dies hat der Verfassungsgerichtshof allerdings gekippt. Laut dem Erkenntnis sind die jeweiligen Bundesländer - und nicht der Bund - dafür zuständig, Kostenlimits für Landtags-, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen vorzugeben.