Geplantes Fluggastdatenabkommen der EU mit Kanada gekippt
Laut Gutachten des Europäischen Gerichtshofs kann das Abkommen in seiner jetzigen Form nicht geschlossen werden, da es gegen den Datenschutz verstößt.
Luxemburg, Ottawa – Das geplante Abkommen zwischen Kanada und der Europäischen Union über die Übermittlung von Fluggastdatensätzen verstößt gegen den Datenschutz und kann in seiner jetzigen Form nicht geschlossen werden. Dies geht aus einem Gutachten des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hervor, das am Mittwoch in Luxemburg bekanntgegeben wurde.
Demnach sind Übermittlung, Speicherung und Verwendung von Fluggastdaten bei Beachtung des Grundrechteschutzes grundsätzlich aber zulässig. Laut dem Gutachten, das auf Bitte des EU-Parlaments erstellt wurde, darf das geplante Abkommen in seiner jetzigen Form nicht geschlossen werden, weil mehrere seiner Bestimmungen nicht mit den von der Union anerkannten Grundrechten vereinbar sind. Es muss nun überarbeitet werden. Denkbar ist auch, dass bereits bestehende Abkommen mit den USA und Australien sowie die neue EU-Richtlinie zur Fluggastdatenspeicherung noch einmal auf den Prüfstand müssen.
Das Abkommen mit Kanada sieht vor, dass die kanadischen Behörden einen umfangreichen Datensatz von Reisenden erhalten, darunter Name, Adresse oder Kreditkartennummer. Diese Daten sollen für die Terror-und Kriminalitätsbekämpfung fünf Jahre gespeichert werden.
Was sind Fluggastdaten?
Fluggastdaten sind personenbezogene Daten von Reisenden, die von Fluggesellschaften erfasst und gespeichert werden. Dazu gehören in jedem Fall Informationen wie der Name des Fluggastes, seine Zahlungs- und Reisedaten sowie Sitznummern und Gepäckangaben. Zudem werden zum Teil auch Passnummern, das Geburtsdatum und Informationen zu besonderen Mahlzeit-Wünschen gespeichert.
Letztere können Hinweise auf die Religionszugehörigkeit oder Erkrankungen geben - etwa dann, wenn Reisende bei der Buchung eine „muslimische Mahlzeit“ oder „glutenfreie Kost“ bestellen. In der Fachsprache werden die von den Fluggesellschaften gespeicherten Informationen als PNR-Daten bezeichnet. Die Abkürzung PNR steht dabei für Passenger Name Record, zu Deutsch: Fluggastdatensatz.
Der Gerichtshof kritisierte, dass die Daten zusammen betrachtet unter anderem Einblicke in „Reisegewohnheiten, Beziehungen zwischen zwei oder mehreren Personen sowie Informationen über die finanzielle Situation der Fluggäste, ihre Ernährungsgewohnheiten oder ihren Gesundheitszustand offenbaren und sogar sensible Daten über die Fluggäste“ lieferten.
Eingriff in Grundrecht auf Achtung des Privatlebens
Dies greife unzulässig in das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten der EU-Bürger ein. Die Luxemburger Richter forderten deshalb eine Änderung verschiedener Punkte, um „Eingriffe besser und genauer einzugrenzen“. Sie stellten beispielsweise fest, dass das Abkommen vorsehen müssen, dass zur Datenspeicherung nur Datenbanken verwendet werden, die von Kanada im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Terrorismus und grenzübergreifender schwerer Kriminalität betrieben werden.
Zu den sogenannten Fluggastdaten gehören Informationen, die von Fluggesellschaften im Buchungsprozess sowie beim Check-in gespeichert werden. Das sind neben dem Namen des Reisenden zum Beispiel Angaben zum Gepäck, die Sitznummer und Zahlungsdaten wie die Kreditkartennummer. (APA/AFP/dpa)