Flüchtlinge - EuGH: Auch formloser Asylantrag gilt
Luxemburg (APA/dpa) - Flüchtlinge dürfen ihre Anträge auf internationalen Schutz nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs auch formlo...
Luxemburg (APA/dpa) - Flüchtlinge dürfen ihre Anträge auf internationalen Schutz nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs auch formlos stellen. Mit dem Eingang eines Schriftstücks bei den zuständigen Behörden beginnen demnach die im EU-Asylrecht vorgesehenen Fristen, auf die sich der Antragsteller berufen kann. Dies entschieden die Luxemburger Richter am Mittwoch zu einem Fall aus Deutschland.
Er könnte für Deutschland erhebliche Bedeutung haben. Denn in der großen Flüchtlingswelle 2015 und 2016 stellten sehr viele Asylbewerber zunächst nur formlose Anträge. Nun ist klar, dass damit Fristen für Rechtsschutz ausgelöst wurden.
Es geht in dem Fall um einen Mann aus Eritrea, der im September 2015 über Italien nach Deutschland eingereist war. Deutschland sieht nach den sogenannten Dublin-Regeln der EU Italien für das Asylverfahren in der Pflicht. Der Mann klagt jedoch gegen seine Rückführung, weil Deutschland die nach EU-Regeln gültige Frist von drei Monaten für den Antrag an Italien verpasst habe.
Der Mann hatte bereits im September 2015 in Bayern einen formlosen Antrag auf Schutz gestellt und dafür auch eine schriftliche Bestätigung erhalten. Das Bundesamt für Migration übermittelte sein Gesuch an Italien aber erst im August 2016, nach dem förmlichen Antrag des Eritreers. Der EuGH erklärte nun, dass bereits der erste, formlose Antrag ausschlaggebend sei.
Es sei „nicht erforderlich, dass das zu diesem Zweck erstellte Schriftstück eine ganz bestimmte Form hat oder zusätzliche, für die Anwendung der in der Dublin-III-Verordnung festgelegten Kriterien oder gar für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in der Sache relevante Informationen enthält“, befanden die Richter.