Blick von außen

Menschenrechte als Erbe der Aufklärung

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Die Menschenrechte sind heute trotz unterschiedlicher Menschenbilder zur grundlegenden und weltweit gültigen politischen Idee geworden. Eng damit verbunden ist auch die Menschenwürde, die jedem Menschen wegen seines Menschentums zukommt.

Von Helmut Reinalter

Die unveräußerlichen Rechte des Menschen wurden als Grund des Staatsrechtes zuerst 1776 in der von Freimaurern beeinflussten Unabhängigkeitserklärung der Vereinigten Staaten von Nordamerika festgeschrieben. In der Erklärung der Menschenrechte der Französischen Revolution 1791, auf Initiative des Freimaurers Lafayette angenommen und zuerst in der Loge in Aix-en-Provence konzipiert, heißt es: „Alle Menschen sind von Natur frei und unabhängig. Jede Regierungsgewalt gehört allein dem Volke, die Behörden sind weiter nichts als die Bevollmächtigten und Diener desselben und ihm zu jeder Zeit verantwortlich." In der Revolutionsparole „Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit" sind sie und deren Ausprägungen enthalten. Die Vereinten Nationen haben sie dann 1948 in ihre Satzungen aufgenommen und am 10. Dezember 1948 die „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte" erlassen.

Verschiedene Deutungen

Die Menschenrechte sind heute trotz unterschiedlicher Menschenbilder zur grundlegenden und weltweit gültigen politischen Idee geworden. Sie bieten die Mindeststandards für die rechtliche, politische, soziale und ökonomische Lage von Menschen. Allerdings sind sie nicht überall auf der Welt tatsächlich respektiert bzw. durchgesetzt, aber kaum ein Regierungsvertreter oder Staat wagt es noch, sie prinzipiell infrage zu stellen. Natürlich gibt es in Bezug auf sie entgegengesetzte Positionen und verschiedene Deutungen, wie z. B. eine asiatische „Interpretation" gegenüber der dominierenden westlichen „Deutung", die weniger individualistisch orientiert ist, oder eine islamische „Interpretation", die die Begründung der Menschenrechte in der Scharia für unverzichtbar hält. Trotzdem sind die Auseinandersetzungen zu einem global bestimmenden politischen Emanzipationsmodell geworden. In der Geschichte gehen die Menschenrechte relativ weit zurück. Sie sind von Philosophen, Juristen und Theologen bereits im 17. Jahrhundert als Kern eines neuzeitlichen Naturrechts bezeichnet und von der Amerikanischen Revolution und den späteren bürgerlichen Revolutionen feierlich proklamiert worden. Die Landesfreiheiten, die in vielen Ländern des Mittelalters gewährt wurden, waren nicht Freiheiten des Menschen, sondern der Stände und Korporationen. Dies trifft auch auf die Magna Charta von 1215 zu, mit der die Geschichte der englischen Freiheit einsetzt und die ihre Freiheiten nur der ständischen Korporation gab. Sie ist aber eine Basis zur späteren Entwicklung der individuellen Menschenrechte. Zu erwähnen wären hier vor allem die „Petition of Rights" von 1628 und die berühmte „Habeas-Corpus-Akte" von 1679. Zehn Jahre später brachte die Glorreiche Revolution in England die „Bill of Rights" hervor. Im 19. Jahrhundert werden die Menschenrechte ergänzt durch die sozialen Grundrechte im Einflussfeld der Industriellen Revolution. Im Verlauf dieses Jahrhunderts werden sie in den Verfassungen der europäischen Nationalstaaten zunehmend nationalisiert. Nach der ersten Etappe im 17. Jahrhundert folgt die Entwicklung im 18. Jahrhundert und schließlich dann die Phase nach dem Zweiten Weltkrieg, womit die Menschenrechte einen grundlegend anderen rechtlichen Status annehmen, in dem sie nach 1945 zum Gegenstand eines international gültigen Rechtssystems werden. Zusätzlich etablieren sich schrittweise völkerrechtliche Instanzen und Mechanismen oberhalb der einzelnen Staaten, deren Aufgaben es ist, die Menschenrechtslage innerhalb der Staaten zu kontrollieren.

Zur Person

Dr. Dr. h.c. Helmut Reinalter war von 1981 bis 2009 Professor für Geschichte der Neuzeit und Politische Philosophie an der Universität Innsbruck. Er ist auch Dekan der Philosophischen Klasse der Europäischen Akademie der Wissenschaften und Mitglied des Club of Rome. Helmut.Reinalter@uibk.ac.at

Anspruch an die Politik

Die Standarderzählung der Menschenrechte sieht den Rechtsstaat als neutrales Instrument zur Realisierung menschenrechtlicher Ideen. Menschenrechte sind heute berechtigte Ansprüche an die öffentliche politische Ordnung. Kern ist die Berechtigung jedes Menschen, „in einer politischen Ordnung zu leben, die ihre Mitglieder als Gleiche berücksichtigt und ihnen damit gleichermaßen gewährleistet, dass ihre grundlegenden Ansprüche erfüllt werden" (C. Menke/A. Pollmann). Zwei Konzeptionen sind dabei von Bedeutung, nämlich die moralische und die politische. Der Unterschied zwischen diesen beiden bezieht sich auf den Grundbegriff, der die Menschenrechte erklärt. Die traditionellen Begründungsformen für Menschenrechte haben sich heute vor allem in drei Modellen verdichtet: dem Modell des Gesellschaftsvertrags, dem Vernunft- und dem sozialen Modell. Über die moralische und die politische Konzeption der Menschenrechte gibt es verschiedene Kontroversen, die noch nicht ausgeräumt sind und weiter bestehen. Eng mit den Menschenrechten ist auch die Menschenwürde verbunden, die dem ethischen Wert der menschlichen Persönlichkeit entspringt, die jedem Menschen wegen seines Menschentums zukommt. Die Menschenwürde bildet auch die Basis der ethischen Freiheit, die sich darin manifestiert, dass der Mensch keinem anderen Gesetz verpflichtet ist als seinem eigenen. „Handle so, dass du die Menschheit sowohl in deiner Person als in der Person eines jeden anderen jederzeit zugleich als Zweck, niemals bloß als Mittel brauchst." Dieser Imperativ von Immanuel Kant hat sehr viel mit der Idee der Menschenwürde zu tun. Jeder Mensch ist würdig, als Zweck des moralischen Handels zu dienen. Zur eigenen Würde zählen Eigenschaften wie die Tugend der Selbsterkenntnis, Selbstbeherrschung und Selbstveredelung.

Gleichheitsrechte

Systematisch betrachtet, weisen die Menschenrechte drei wichtige Merkmale auf: die politisch rechtlichen Standards, den universalen Geltungsanspruch und die Durchsetzung gleicher Freiheit bzw. gleichberechtigter Partizipation, die in der Anerkennung der Würde des Menschen wurzeln. Menschenrechte stellen in diesem Sinne eine politisch-rechtliche Kategorie dar. Ihr Geltungsanspruch ist nicht auf einen humanitären Appell begrenzt, sondern nimmt in politisch-rechtlichen Institutionen und Verfahren konkrete Gestalt an. Im modernen Verfassungsstaat finden die Menschenrechte eine Verankerung als einklagbare Grundrechte. Ein erfolgreiches Beispiel für die regional-völkerrechtliche Normierung von Menschenrechten ist die Europäische Menschenrechtskonvention, die im Rahmen des Europarates 1950 entstand. In Kraft trat sie 1953. Der Begriff der Menschenrechte inkludiert auch einen universalen Geltungsanspruch. Weil sie für jeden Menschen gleichermaßen Gültigkeit haben, verstehen sie sich auch als Gleichheitsrechte. Die Menschenrechte stellen nicht nur eine Form des gemeinsamen Nenners aller Grundwerte dar, die man in den unterschiedlichen Religionen oder Kulturen findet, sondern sie fordern auch einen universalen und zugleich eigenständig modernen Freiheits- und Gleichheitsanspruch.

Dieser kann mit religiösen Traditionen durchaus in Konflikt geraten, wie viele Beispiele zeigen. Die Anerkennung der Menschenrechte vonseiten der Weltreligionen erfordert daher Bereitschaft zur Selbstkritik und zu Reformen. „Nur dadurch ist es möglich, den humanen Anspruch der Menschenrechte — konzentriert im Bekenntnis zur unantastbaren Würde jedes Menschen — als Chance für die (Neu-)Erschließung freiheitlicher Sinnpotentiale in religiösen Traditionen wahrzunehmen und religiösen Glauben gleichzeitig als Motiv für menschenrechtliches Engagement einzubringen." (Heiner Bielefeldt) Heute wird die Modernität der Menschenrechte stark hervorgehoben, was allerdings nicht die Propagierung einer fortschrittsideologischen Zivilisationsmission zu Lasten religiöser Traditionen und Vielfalt bedeutet.

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