Bezirk Landeck

Stadtgemeinde Landeck von der Auskunftspflicht entbunden

Das Bauwerk am Landecker Hasliweg beschäftigt die Gerichte.
© Wenzel

Im jüngsten Erkenntnis zur Landecker „Causa Hasliweg“ weist das Landesverwaltungsgericht ein Auskunftsbegehren des Bauwerbers zurück.

Von Helmut Wenzel

Landeck – „Wie ist der Stand bei den Verfahren zum Bauprojekt? Wann und welchen Sachverständigen hat Bürgermeister Jörg mit einem Hochbau-Gutachten beauftragt? Welche Vorkehrungen hat Jörg getroffen, damit für den Bauwerber die nach rechtsstaatlichen Grundsätzen geführten Verfahren sichergestellt werden?“ – Fragen wie diese hat der Landecker Bauwerber Gerhard Walser 2016 an die Stadtgemeinde Landeck gerichtet. Walser will das juristisch umkämpfte und seit fast zwei Jahren im Rohbau befindliche Chalet-Projekt am Hasliweg fertigstellen – die TT berichtete.

Weil der Bauwerber laut dessen Anwalt Martin Walser „nicht korrekte, unvollständige bzw. zum Teil gar keine Auskünfte“ bekommen hat, wandte er sich ans Landesverwaltungsgericht (LVwG). Im kürzlich zugestellten Erkenntnis, Geschäftszeichen LVwG-2017/45/0143-05, ist nachzulesen: „Der Antrag auf Erteilung der Auskünfte des Auskunftsbegehrens vom 24. Mai 2016 wird zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung kann Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof in Wien erhoben werden.“

Für die Stadtgemeinde Land­eck erläutert Anwalt Ewald Jenewein: „Die Stadtgemeinde hat die Auskunftserteilung mit entsprechender Begründung abgelehnt.“ Das LVwG hat die Vorgangsweise der Stadt damit bestätigt. „Begründet ist die Zurückweisung damit, dass hinsichtlich der von Herrn Gerhard Walser erhobenen Fragestellung keine Auskunftspflicht nach dem Tiroler Auskunftsgesetz besteht“, erklärte Jenewein.

„Eine Verpflichtung (Anm.: der Stadtgemeinde) zur Erteilung von Auskunft besteht nicht, wenn Erhebungen, Berechnungen oder Ausarbeitungen nötig wären, welche die ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Ausgaben des Organs erheblich beeinträchtigen würden“, heißt es in dem Erkenntnis. Auch dann nicht, „wenn der Auskunftwerber die Auskunft auf anderem zumutbaren Weg unmittelbar erhalten kann“. Zudem müsse „nicht jede Verweigerung der Auskunft zwingend die Erlassung eines Bescheides zur Folge haben“.

Transparente und faire Behandlung des Bürgers durch die Behörde sei etwas anderes, stellte Bauwerber Walser fest. Er lässt weitere Rechtsmittel prüfen und überlegt, das Höchstgericht mit dem Fall zu befassen.

„Da unsere Fragen an die Stadtgemeinde nicht der gesetzlichen Auskunftspflicht unterliegen, könnte sie auch im Wege einer Akteneinsicht im Stadtbauamt geklärt werden“, so Anwalt Martin Walser. „Nur ist das deshalb schwierig, weil dort bis vor Kurzem keine Geschäftszahlen geführt wurden.“

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