Keine Haftung einer Autobesitzerin bei „echter Schwarzfahrt“
Wien (APA) - Eine Frau hatte ihrer Lebensgefährtin nach einem Streit die Autoschlüssel entwendet und mit dem Pkw einen Unfall verschuldet. E...
Wien (APA) - Eine Frau hatte ihrer Lebensgefährtin nach einem Streit die Autoschlüssel entwendet und mit dem Pkw einen Unfall verschuldet. Ein Geschädigter klagte die Lenkerin, die Besitzerin des Wagens und den Haftpflichtversicherer. Der Fall ging bis an den Obersten Gerichtshof (OGH). Dieser urteilte nun: Die Kfz-Halterin haftet nicht bei „echter Schwarzfahrt“.
„Die Anforderungen an den Halter eines Kraftfahrzeugs, die Fahrzeugschlüssel sicher zu verwahren, sind streng, dürfen aber nicht überspannt werden. Sicherungsmaßnahmen müssen nicht nur möglich und zumutbar, sondern auch als erforderlich erkennbar sein“, schrieb der OGH in seinem am Donnerstag publizierten Urteil.
Die führerscheinlose Erstbeklagte hatte den Autoschlüssel nach dem Zwist mit ihrer Freundin an sich genommen. Dieser hing an einem Schlüsselbund an der Wohnungstür. Nach dem Unfall kam es zur Klage, vom Erstgericht ging ein Zahlungsbefehl auch an die Besitzerin des Wagens, die ebenso wie die Versicherung „echte“, also nicht schuldhaft ermöglichte Schwarzfahrt einwandte.
Der OGH billigte die Rechtsansicht eines Berufungsgerichts, dass eine echte Schwarzfahrt vorlag und wies die Revision des Klägers zurück. Entscheidend für diese Beurteilung seien die Umstände des konkreten Einzelfalls gewesen: „Die Erstbeklagte hatte nicht bei der Zweitbeklagten gewohnt, sie war nur Besucherin“, so der OGH. Und: „Verdachtsmomente, wie ein geäußertes Interesse am Lenken des Fahrzeugs, Versuche zu solchen Handlungen in der Vergangenheit, offenbare Autoleidenschaft oder Ähnliches lagen nicht vor.“
Die Frau hatte zwar schon früher nach Streitigkeiten mit ihrer Lebensgefährtin „Aggressionshandlungen gegen das Fahrzeug“ gesetzt - die Reifen entlüftet, Kennzeichen abmontiert und weggeworfen. Aber das wurde vom OGH nicht als Indiz für die Gefahr einer unbefugten Inbetriebnahme durch die Erstbeklagte gewertet.
~ WEB http://www.ogh.gv.at/ ~ APA325 2017-08-28/15:50