Karlsruhe verlangt Möglichkeit für drittes Geschlecht

Karlsruhe (APA/dpa/AFP) - Neben männlich und weiblich muss künftig ein dritter Geschlechtseintrag im Geburtenregister möglich sein. Das ents...

Karlsruhe (APA/dpa/AFP) - Neben männlich und weiblich muss künftig ein dritter Geschlechtseintrag im Geburtenregister möglich sein. Das entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss des Ersten Senats. Alternativ könnte der Gesetzgeber ganz auf einen Geschlechtseintrag verzichten.

Personen, die sich dauerhaft weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zuordnen lassen, würden in ihren Grundrechten verletzt, wenn sie das Personenstandrecht zwinge, das Geschlecht zu registrieren - aber keinen anderen positiven Geschlechtseintrag als weiblich oder männlich zulasse. Die als Frau geführte Klägerin möchte als „inter/divers“ in das Geburtenregister eingetragen werden. Das Bundesverfassungsgericht setzt dem Gesetzgeber eine Frist bis Ende 2018 für eine verfassungsgemäße Neuregelung.

Die Beschwerdeführerin, die sich selbst Vanja nennt, hatte erfolglos bis zum Bundesgerichtshof geklagt. Vanja ist intersexuell, also zwischen den Geschlechtern geboren. Sie verfügt über einen atypischen Chromosomensatz. Nach Schätzungen gibt es rund 80.000 intersexuelle Menschen in Deutschland. Seit 2013 besteht die gesetzliche Möglichkeit, die Eintragung im Geburtenregister offen zu lassen, wenn das Geschlecht eines Neugeborenen nicht eindeutig ist.

Karlsruhe hatte zu der Frage Stellungnahmen von 16 Verbänden und Organisationen eingeholt. Für die Möglichkeit, ein drittes Geschlecht wählen zu können, plädierten neben dem Deutschen Ethikrat unter anderem auch das Deutsche Institut für Menschenrechte, die Deutsche Gesellschaft für Sexualforschung und die Deutsche Gesellschaft für Psychologie.

Gegen solch einen Eintrag sprachen sich das Zentralkomitee der deutschen Katholiken sowie der Bundesverband der Deutschen Standesbeamten aus. Die Standesbeamten müssen nun umdenken und der Staat laut Gericht einen bürokratischen und finanziellen „Mehraufwand“ für eine weitere einheitliche positive Eintragungsmöglichkeit hinnehmen.

Die Verfassungsrichter sehen in der bestehenden Regelung Verstöße gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 1 des Grundgesetzes) und gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Geschlechts (Artikel 3 des Grundgesetzes).