Stichwort - Verfahren zur Verlagerung der EU-Agenturen EMA und EBA

London/Brüssel (APA) - Für die Auswahl der künftigen Standorte der EU-Arzneimittelagentur (EMA) und der EU-Bankenaufsicht (EBA), die im Zuge...

London/Brüssel (APA) - Für die Auswahl der künftigen Standorte der EU-Arzneimittelagentur (EMA) und der EU-Bankenaufsicht (EBA), die im Zuge des Brexit aus London auf den europäischen Kontinent verlagert werden müssen, haben die EU-Staaten Kriterien und ein Prozedere vereinbart. Im Folgenden ein Überblick über das Verfahren.

Wer hat sich beworben?

Für die EMA liegen 19 Bewerbungen vor, nämlich Wien (Österreich), Amsterdam (Niederlande), Athen (Griechenland), Barcelona (Spanien), Bonn (Deutschland), Bratislava (Slowakei), Brüssel (Belgien), Bukarest (Rumänien), Kopenhagen (Dänemark), Dublin (Irland), Helsinki (Finnland), Lille (Frankreich), Mailand (Italien), Porto (Portugal), Sofia (Bulgarien), Stockholm (Schweden), Valletta (Malta), Warschau (Polen) und Zagreb (Kroatien). Für die EBA gibt es acht Bewerbungen, dies sind Wien, Brüssel, Dublin, Frankfurt/Main (Deutschland), Paris (Frankreich), Prag (Tschechien), Luxemburg und Warschau. Ein Land kann nur eine der beiden Agenturen erhalten.

Welche Kriterien gelten?

Für die Evaluierung der Bewerbungen haben sich die EU-Staaten auf sechs Kriterien geeinigt: 1.) Die Agentur muss zum Datum des EU-Austritts Großbritanniens - 29. März 2019 - betriebsbereit sein; 2.) die Zugänglichkeit des Standortes durch Verkehrseinrichtungen; 3.) das Vorhandensein von Schuleinrichtungen für die Kinder der Agenturbediensteten; 4.) der Zugang zum Arbeitsmarkt und Gesundheitseinrichtungen für Partner und Kinder der Beschäftigten; 5.) die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit; 6.) die geografische Ausgewogenheit

Wie verläuft die Abstimmung?

Zuerst wird über die EMA abgestimmt, dann über die EBA. Es stimmen die 27 EU-Staaten ohne Großbritannien ab. In beiden Fällen gibt es eine geheime Abstimmung mit jeweils bis zu drei Wahlgängen. In der ersten Runde haben die Staaten insgesamt sechs Punkte zu vergeben, drei für das bevorzugte Angebot, zwei für das zweitbeste und einen für das drittbeste. Erhält ein Angebot von 14 Staaten (einfache Mehrheit) jeweils drei Punkte, bekommt es den Zuschlag. Ist dies nicht der Fall, kommen die drei Bestplatzierten - oder mehr bei Punktegleichstand - in die zweite Runde.

Im zweiten Wahlgang haben die EU-Staaten nur noch einen Punkt für das bevorzugte Angebot ihrer Wahl zu vergeben. Erhält eine Bewerbung mindestens 14 Punkte, bekommt sie den Zuschlag. Ist dies nicht der Fall, gehen die beiden Bestplatzierten - oder bei Punktegleichstand mehr - in die dritte Runde. Jedes Land hat wieder einen Punkt zu vergeben. Es gewinnt der Bewerber mit den meisten Punkten, bei Punktegleichstand lässt die estnische EU-Ratspräsidentschaft das Los entscheiden. Die Abstimmung ist geheim, veröffentlicht sollen nur die Gewinner werden, aber keine Punkte und Zwischenstände. Die Stimmzettel sollen nach der Abstimmung vernichtet werden.

Was passiert dann?

Nachdem die beiden künftigen Standorte für die EMA und die EBA entschieden sind, muss die EU-Kommission einen Legislativvorschlag zur Verlagerung der Agenturen vorlegen. Der Vorschlag wird in einem späteren EU-Ministerrat mit qualifizierter Mehrheit abgestimmt, er bedarf auch der Zustimmung des Europaparlaments. Angesichts der Dringlichkeit soll der Gesetzesbeschluss schnell auf den Weg gebracht werden.