Exklusiv

Schneeräumen ist (lästige) Pflicht

Menschen beim Schneeschaufeln im steirischen Mariazell.
© APA

Wenn der Schnee so vor sich hin rieselt, sind die Grundstückseigentümer gefordert. Sie müssen auch öffentliche Gehsteige freischaufeln oder einen Winterdienst damit beauftragen.

Von Markus Schramek

Innsbruck –Das TT-Ombuds- team ist, in aller gebotenen Bescheidenheit, keine Umfallerpartie. Ein Mitglied unseres Quartetts (sein Name ist der Redaktion bekannt) hat es neulich aber doch von den Beinen geholt: Auf eisglattem Fußweg ragten seine Füße mit einem Mal höher in die Luft als der Rest des Körpers. Sein Allerwertester machte Bekanntschaft mit einem maßgetreuen Stück gefrorenen Tiroler Bodens. Auweh!

Jaja, der Winter. Sehr hübsch ist er anzusehen, und von Freizeitsportlern mit einem oder zwei Brettern unter der Bindung wird er herzlichst willkommen geheißen. Im Alltag aber, da ist die kalte Jahreszeit auch mühsam und nicht ungefährlich.

Und damit sind wir beim ungeliebten Thema Schneeräumung. Grundstückseigentümer müssen dieser winterlichen Tage nämlich mitunter schon frühmorgens die Ärmel hochkrempeln. Für sie ist die Räumung von öffentlichen Flächen nämlich keine Gefälligkeit, sondern eine gesetzliche Vorschrift.

Anwalt Erik Kroker greift uns Ombudsmannen mit seiner Expertise dankenswerterweise rechtlich unter die Arme. Er verweist auf §93 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Unter diesem Paragraphen werden die Eigentümer von Liegenschaften (im Ortsgebiet) in die Pflicht genommen. Besagte Eigentümer haben dafür zu sorgen, dass öffentliche Gehsteige und Gehwege (inklusive etwaiger Stiegenanlagen), die sich entlang ihrer Liegenschaft befinden und höchstens drei Meter von dieser entfernt sind, vom Schnee geräumt werden. Ist es darüber hinaus noch eisesglatt, ist der Gehsteig auch entsprechend zu bestreuen.

Dem bisherigen Anschein nach wird der heurige Winter seiner Bezeichnung tatsächlich gerecht. Schnee und Kälte sind früh eingetroffen. Das kann für die Eigentümer viel Arbeit bedeuten. Denn die Schneeräumpflicht besteht zwischen 6 und 22 Uhr. Je nach Ergiebigkeit der weißen Pracht muss man da mehrmals zur Schaufel greifen.

Gibt es entlang des eigenen Grundstücks keinen Gehsteig oder Gehweg, stehen die Zeichen dennoch auf Arbeit. „In diesem Fall muss der Straßenrand in einer Breite von einem Meter geräumt und bestreut werden“, zitiert Anwalt Kroker die StVO.

Ein weiterer wichtiger Punkt im Pflichtenheft der Eigentümer ergibt sich mit Blick nach oben: Dachlawinen und Eisbildungen sind von den Dächern zu entfernen, um nicht auf Straßen herunterzukrachen. Das Dach abzuschöpfen wäre ideal, kann aber sehr gefährlich sein. In diesem Fall sind zumindest Warnhinweise und Stangen auf dem Gehsteig anzubringen.

In der Praxis werden aber nicht immer die Eigentümer selbst den Winterdienst erledigen, schon gar nicht in größeren Wohnanlagen. Man kann die Räumpflicht auch einem (dafür bezahlten) Winterdienst übertragen.

Kroker weist auf ein wichtiges Detail hin: „Der Winterdienst sollte ausdrücklich sämtliche Pflichten nach §93 der StVO übernehmen.“ Fehlt nämlich dieser Hinweis im Vertrag, kann der Umfang der Beauftragung unklar sein und die Haftung im Schadensfall wieder auf den Eigentümer zurückfallen. Das nennt man dann wohl Künstlerpech.

Freilich wohnt nicht jeder Eigentümer von Haus oder Wohnung an einer öffentlichen Straße, die freizuschaufeln ist. Oft ist ein Grundstück nur über private Wege zu erreichen. Den Winterdienst sollten die Eigentümer trotzdem nicht vernachlässigen.

„Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht sind die Wegehalter für den Zustand privater Straßen verantwortlich“, warnt Advokat Kroker. Kommt jemand auf einem Privatweg zu Sturz, kann der Wegehalter für etwaigen Schaden haftbar gemacht werden. Er muss dazu allerdings schon grob fahrlässig gehandelt haben, indem er etwa gegen starke Vereisung nichts unternommen hat.

Im Fall von Mietwohnungen ist es die Aufgabe des Vermieters, dem Mieter einen sicheren Zugang zur Wohnung zu ermöglichen. Schließlich wird die Miete auch dafür bezahlt, dass man die Wohnung gefahrlos benützen kann.

Oft wird jedoch im Mietvertrag vereinbart, dass der Mieter selbst für die Schneeräumung zuständig ist. Im Schadensfall kann er sich dann natürlich nicht an den Vermieter wenden.

Für Sie im Bezirk Innsbruck unterwegs:

Renate Perktold

Renate Perktold

+4350403 3302

Verena Langegger

Verena Langegger

+4350403 2162

Michael Domanig

Michael Domanig

+4350403 2561