Datenzugriff blieb für Tiroler Polizist straflos
Dem Polizisten wurde vorgeworfen, 2015 ohne dienstliche Notwendigkeit im polizeilichen Protokollier-, Anzeigen- und Datensystem (PAD) seine Lebensgefährtin ausgekundschaftet zu haben. Er wurde - nicht rechtskräftig - freigesprochen.
Von Reinhard Fellner
Innsbruck –Ein höherer Polizeibeamter fand sich gestern am Landesgericht in einer ungewohnten Rolle wieder. War er doch selbst Angeklagter in einem Strafprozess rund um Amtsmissbrauch und Verletzung des Amtsgeheimnisses.
Wie war es so weit gekommen? Staatsanwalt Hermann Hofer legte dazu zwei Sachverhalte dar. Im ersten Anklagepunkt wurde dem Polizisten vorgeworfen, dass er 2015 ohne dienstliche Notwendigkeit im polizeilichen Protokollier-, Anzeigen- und Datensystem (PAD) ausgerechnet seine Lebensgefährtin ausgekundschaftet hatte. Dazu habe der Polizist wenig später einem Freund per SMS mitgeteilt, dass am Vortag ein gemeinsamer Bekannter verhaftet worden sei.
Ein Fall, der den Tiroler ins Visier des Bundesamts für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) brachte – die Anklage wog schwer.
Vor Richterin Martina Kahn relativierte sich die Anklage jedoch, der Sachverhalt wurde vom Elefanten zur Mücke. Erst rückte Verteidiger Dieter Brandstätter den PAD-Namensabruf der Lebensgefährtin ins rechte Licht. So habe der Beamte an diesem Tag eine Reise buchen wollen, jedoch zwar auf die Schnelle Geburtstag und -monat seiner damals noch frischen Flamme gewusst, sei sich aber bezüglich der Jahreszahl (1983 oder 1984?) nicht mehr sicher gewesen. Die Freundin danach zu fragen, wäre aber natürlich unverzeihlich gewesen. Wie der Abruf wurde laut Brandstätter jedoch auch dokumentiert, dass der Beamte nicht weitergegangen war und nicht etwa im Vorleben der Frau gestöbert hatte. Zur SMS zur Verhaftung beschwor der Polizist, dass dies nur eine Mitteilung an einen vertrauenswürdigen Freund war. Rechtsanwalt Brandstätter konnte wiederum belegen, dass sein Mandant damals nicht im Dienst, sondern mehrere Tage auf Urlaub war: „Über Raub und Verhaftung hatte die TT damals schon dreimal berichtet, Mein Mandant hatte keinen Zugriff auf den Tagesbericht, ihm ist diese Information damals selbst nicht dienstlich zugegangen.“
Der Schöffensenat fällte darauf in kurzer Zeit einen Doppelfreispruch (nicht rechtskräftig). Laut Richterin Kahn hätte das Geburtsdatum der Lebensgefährtin sogar im öffentlichen Melderegister abgerufen werden können, weshalb das Grundrecht auf Datenschutz in keiner Weise beeinträchtigt worden sei. Auch zur SMS gebe es kein Indiz, dass die Grundinformation dienstlich zugegangen wäre. Ein Beamter dürfe dazu solche Sachverhalte durchaus an vertrauenswürdige Personen weitergeben.