Grasser-Prozess - Hochegger-Teilgeständnis Teil 2 im Wortlaut
Wien (APA) - Der Verteidiger von Peter Hochegger, Leonhard Kregcjk, las Freitagnachmittag am vierten Tag der Hauptverhandlung eine Teilgestä...
Wien (APA) - Der Verteidiger von Peter Hochegger, Leonhard Kregcjk, las Freitagnachmittag am vierten Tag der Hauptverhandlung eine Teilgeständnis-Erklärung vor. Folgend der zweite Teil der Redeschrift:
„Dr. Hochegger wird sich daher ab Dezember 2005 der Beitragstäterschaft an einer Untreue zu Lasten der Republik und der Buwog nach Paragraph 12 dritter Fall iVm 153 Abs 1 und Abs 3 zweiter Fall StGB schuldig bekennen.
Zu allen zeitlich davor liegenden Buwog-Vorwürfen gilt Folgendes:
Die Ausführungen von Willibald Berner zum gemeinsamen Tatplan sind frei erfunden. Mit seiner Aussage hat sich Dr. Wess bereits gestern auseinandergesetzt. Diesen Ausführungen kann sich mein Mandant nur anschließen. Das Beweisverfahren wird zeigen, dass unglaubwürdig ist.
Dass mein Mandant außerhalb eines Korruptionsnetzwerks stand, zeigt sich auch daran, dass Dr. Hochegger als Partner bei der Buwog-Veräußerung nur die zweite Wahl von Ing. Meischberger war. Die erste Wahl war Senator Anton Kallinger, der das Projekt bis Ende 2003/Anfang 2004 betreut hat. Erst als Senator Kallinger wegen überzogener Provisionsvorstellungen vom Projekt ausgeschieden ist, trat Ing. Meischberger an meinen Mandanten heran. Bei einem Vorgehen innerhalb des gemeinsamen Tatplans hätte sich Ing. Meischberger doch sofort an meinen Mandanten gewandt. Dr. Hochegger war aber nur der Ersatzmann.
Dr. Hochegger hatte einen Erfolgsvertrag mit der IF-Gruppe und der RLB OÖ-Gruppe abgeschlossen. Die Beratungsleistungen meines Mandanten haben zur Zuschlagsentscheidung an das Österreichkonsortium geführt. Wesentliche Leistungen waren:
1) Preissensibilisierung Richtung 1 Mrd. Euro zu bieten,
2) Initiierung einer weiteren Bieterrunde und
3) der Tipp, mindestens über 960 Mio. Euro zu bieten.
Entscheidend für den Zeitraum vor 2005 ist,
- dass Dr. Hochegger nicht genau wusste, woher Ing. Meischberger seine Informationen bezieht;
- dass Dr. Hochegger keine Bestechungsforderung von Mag. Grasser überbracht hat;
- dass der GBV nicht der Verschleierung von Bestechungszahlungen, sondern der Provision diente.
Zu sämtlichen Vorwürfen, durch Bestimmungshandlungen ein Unternehmen der IF-Gruppe oder der RLB-Gruppe geschädigt zu haben, bekennt sich Dr. Hochegger nicht schuldig. Genauso zu sämtlichen Untreuevorwürfen zu Lasten der Republik vor der zweiten Jahreshälfte 2005.
Faktum Terminal Tower
Ing. Meischberger trat erst im Jahr 2007 an Dr. Hochegger heran und zwar mit dem Ersuchen über die Astropolis eine Rechnung an die Porr zu legen.
Fakt ist folgendes: Die Astropolis hat keine Leistung an die Porr erbracht. Klar war daher, dass es sich um eine Scheinrechnung handeln soll.
Anders als im Buwog-Komplex war eine Involvierung von Mag. Grasser und Kommerzialrat Plech nicht sichtbar. Anders als im Buwog-Komplex ging Dr. Hochegger daher auch nicht von einer Weiterleitung der Gelder an Mag. Grasser oder Kommerzialrat Plech aus. Mein Mandant hat angenommen, dass Ing. Meischberger eine entsprechende Beratungsleistung erbracht hat.
Zum Gesamtkomplex um den TerminalTower wird sich Dr. Hochegger daher nicht schuldig verantworten.
Zum Faktum II macht die Anklage meinem Mandanten zuletzt noch einen Einzelvorwurf und zwar derart, er hätte eine Überzahlung von 300.000 Euro unterschlagen.
Die Überzahlung ist ihm erst anlässlich der Erstattung der Selbstanzeigen beim Finanzamt aufgefallen. Da war das Geld allerdings schon weg.
Zum Vorwurf der Unterschlagung bekennt er sich daher nicht schuldig.“
~ ISIN AT00BUWOG001 AT0000609607 WEB http://www.buwog.at
http://www.porr-group.com ~ APA456 2017-12-15/15:32