Regierungsprogramm - Verkaufsverbot von Hanfsamen und Hanfpflanzen
Wien (APA) - Ein Aufschrei von Kunden ist vorerst ausgeblieben: Die schwarz-blaue Regierung will den Verkauf von Hanfsamen und Hanfpflanzen ...
Wien (APA) - Ein Aufschrei von Kunden ist vorerst ausgeblieben: Die schwarz-blaue Regierung will den Verkauf von Hanfsamen und Hanfpflanzen verbieten. Bisher waren Produkte mit einem THC-Gehalt von weniger als 0,3 Prozent von den Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes (SMG) ausgenommen.
„Verbot des Verkaufs von Hanfsamen und Hanfpflanzen“, heißt es im Kapitel „Justiz“ des Regierungsprogramms. Daneben findet sich auch „Verschärfung einzelner Bestimmungen im SMG, um insbesondere Minderjährige zu schützen“ als weiterer Plan.
Suchtmittel im Sinne des geltenden Gesetzes waren bisher „Stoffe und Zubereitungen, die durch die Einzige Suchtgiftkonvention vom 30. März 1961 zu New York, BGBl. Nr. 531/1978, in der Fassung des Protokolls vom 25. März 1972 zu Genf, BGBl. Nr. 531/1978, Beschränkungen hinsichtlich der Erzeugung (Gewinnung und Herstellung), des Besitzes, Verkehrs, der Ein-, Aus- und Durchfuhr, der Gebarung oder Anwendung unterworfen und mit Verordnung des Bundesministers oder der Bundesministerin für Gesundheit als Suchtgifte bezeichnet sind“.
In der Verordnung zum Suchtmittelgesetz gab es bei Hanf bzw. Cannabis bisher Ausnahmebestimmungen. So fielen Cannabis und Marihuana (als Drogen), daraus hergestellte Extrakte, Tinkturen und „andere Zubereitungen“ in die Geltung des Gesetzes. Aber, „ausgenommen sind die Blüten- oder Fruchtstände jener Hanfsorten, die (...) im Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten“ gemäß der dazu geltenden EU-Richtlinie oder „in der österreichischen Sortenliste gemäß Paragraf 65 Saatgutgesetz 1997 (...) angeführt sind und deren Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,3 Prozent nicht übersteigt (...).“ Das gelte auch für „Produkte aus Nutzhanfsorten, die im ersten Spiegelstrich angeführt sind, sofern der Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,3 Prozent vor, während und nach dem Produktionsprozess nicht übersteigt und daraus nicht leicht oder wirtschaftlich rentabel Suchtgift in einer zum Missbrauch geeigneten Konzentration oder Menge gewonnen werden kann, sowie die nicht mit Blüten- oder Fruchtständen vermengten Samen und Blätter der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen.“
Ähnliches gilt bisher übrigens laut der Verordnung zum Suchtmittelgesetz auch für Koka-Produkte: „... ausgenommen sind jene zur Aromatisierung von Lebensmitteln dienenden Extrakte aus Cocablättern, denen das Cocain, Ecgonin und alle anderen Ecgonin-Alkaloide entzogen worden sind (decocainierte Extrakte).“
Welche Auswirkungen ein Verbot auf die sogenannten Hanfshops hätte, wird wohl in der Zukunft noch diskutiert werden. „Für uns wäre das Verbot das Aus“, wurde jedenfalls Paul Pilgermair von „Medical Clones“ in der „Tiroler Tageszeitung“ vom Donnerstag zitiert. Auch ob ein allfälliges Verbot Produkte wie Hanfseifen oder -öle betreffen würde, sei unklar, hieß es in der TT. In Tirol hätten im vergangenen Jahr einige Landwirte den Anbau von Hanf gestartet. Eine Stellungnahme des Österreichischen Hanf Verbandes stand am Donnerstag zunächst aus.
Legal sind Cannabis-Plantagen als „Anbau von Pflanzen der Gattung Cannabis zwecks Gewinnung von Suchtgift für die Herstellung von Arzneimitteln“ oder für wissenschaftliche Zwecke nur der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES; Anm.) gestattet. Das gilt auch für Tochtergesellschaften, an denen die AGES mindestens 75 Prozent an Geschäftsanteilen hält. Der Kreis der weiteren möglichen Partner ist im Gesetz restriktiv festgelegt (Universitätsinstitute, Pharmaunternehmen., spezielle Labors etc.).