Onlinekauf: Kein generelles Recht auf Umtausch
Garantie ist eine freiwillige Leistung. Beim Online-Kauf gibt es ein gesetzliches Rücktrittsrecht.
Wien – Nicht alles, was zu Weihnachten unter dem Christbaum landet, löst große Freude aus. Eines von acht Geschenken wird jedes Jahr nach Weihnachten umgetauscht.
1. Der Umtausch einer Ware ist kein gesetzlich verbrieftes Recht, sondern ein Zugeständnis des Unternehmens“, erklärt Maria Ecker vom VKI. Viele Händler würden sich jedoch gerade im Weihnachtsgeschäft kulant zeigen. Wer auf Nummer sicher gehen will, der sollte sich schon beim Kauf des Geschenks erkundigen und den Umtausch schriftlich, am besten auf der Quittung, bestätigen lassen.
2. Für Kaufverträge, die online abgeschlossen werden, besteht mit wenigen Ausnahmen sehr wohl ein gesetzliches Rücktrittsrecht. Die Rücktrittsfrist beträgt 14 Tage und beginnt in der Regel, sobald die bestellte Ware beim Käufer bzw. der Käuferin eintrifft. Um von einem online abgeschlossenen Vertrag zurückzutreten, ist eine formlose Erklärung ausreichend. In einigen Fällen gibt es außerdem kein Rücktrittsrecht, etwa bei Entfernung der Versiegelung bei DVDs.
3. Nicht zu verwechseln ist der Umtausch einer Ware mit dem Recht auf Gewährleistung, das dem Käufer zusteht, wenn das Produkt einen Mangel aufweist. „Generell gilt: Unternehmen können das Recht auf Gewährleistung weder ausschließen noch einschränken“, so Ecker.
4. Gesetzlich nicht geregelt ist dagegen die vertragliche Garantie. Sie ist eine freiwillige Zusage des Unternehmens oder Herstellers, dem Konsumenten im Fall einer Reklamation entgegenzukommen. Was das schlussendlich konkret beinhaltet, steht in den Garantiebedingungen – ist also von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich. Liegt eine Garantie-Zusage vor, dann ist diese auf jeden Fall verbindlich. (TT)