NEOS kritisierten geplante Novelle der Datenschutz-Grundverordnung
Wien (APA) - Innenminister Herbert Kickl (FPÖ) hat eine Novelle in Begutachtung geschickt, mit der die Datenschutz-Grundverordnung (DSGV) üb...
Wien (APA) - Innenminister Herbert Kickl (FPÖ) hat eine Novelle in Begutachtung geschickt, mit der die Datenschutz-Grundverordnung (DSGV) überarbeitet wird. Neben technischen Änderungen bringt der Entwurf eine Streichung der Widerspruchsrechte von Bürgern gegen die Verarbeitung ihrer Daten. Für die NEOS stünde eine Abschaffung der Widerspruchrechte im Widerspruch zur Grundverordnung selbst.
Das Innenministerium argumentiert die geplante Streichung der Widerspruchsrechte mit der „Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung“, dem „beträchtlichen Verwaltungsaufwand“, den Widersprüche verursachen würden und damit, dass die DSGV „durch nationale Bestimmungen beschränkt werden kann, sofern eine solche Beschränkung notwendig und verhältnismäßig ist“.
In den Erläuterung zur Gesetzesnovelle schreibt das Ministerium, „dass im Falle eines Widerspruchs nicht mehr gewährleistet wäre, dass das Melderegister Daten sämtlicher in Österreich wohnhafter Personen enthält. Meldeauskünfte könnten demnach lediglich in eingeschränkter Weise erteilt werden. Dies würde den Zweck des Melderegisters vollständig konterkarieren.“ Ähnlich werden auch die Einschränkungen beim Pass-, Personenstands-, Waffen-, Zivildienst- und Vereinsgesetz, im Fremden- und Asylwesen und bei Bestimmungen zu Wahlen und Volksinitiativen begründet.
Der stv. NEOS-Klubobmann Nikolaus Scherak sieht die Sache anders. „Das Widerspruchsrecht der DSGVO gilt ohnehin nur für den Fall, dass sich eine grundsätzlich rechtmäßige Datenverarbeitung im Nachhinein in Sonderfällen als rechtswidrig erweist. Erfasst also nur bestimmte Fälle, in denen ein besonders berücksichtigungswürdiges Interesse besteht. Das Ministerium argumentiert, dass Daten auf Verlangen des Betroffenen nach erfolgtem Widerspruch bis zur Klärung nicht verarbeitet werden dürfen, dadurch würde der Vollzug unmöglich werden. Eine solche Nicht-Verarbeitungspflicht besteht aber überhaupt nur auf Antrag des Betroffenen.“
Die Ausnahmen vom Widerspruchsrecht nach Art. 23 DSGVO müssen „den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achten und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellen“. „Die komplette Streichung des Widerspruchsrechts entspricht dieser Verhältnismäßigkeit sicher nicht. Stattdessen wäre es ohne weiteres möglich, unter Bezug auf Art. 23 die Weiterverarbeitung der Daten auch nach erfolgtem Widerspruch bis zur Klärung zu erlauben“, so Scherak. Er hält Kickls Pläne für EU-rechtswidrig. In der Datenschutz-Grundverordnung sei ein Widerspruchsrecht mit gutem Grund vorgesehen. Es gebe bestimmte Fälle, wo dieses notwendig sei.