Moser macht ernst mit großer „Rechtsbereinigung“
Trotz Expertenkritik hält Moser an seinem Vorhaben fest: Bis Mitte März sollen alle Ministerien jene Gesetze melden, die es nicht braucht.
Wien –Schon die Ankündigung der Regierung hat unter Justizexperten für Unruhe gesorgt: Der neue Justizminister Josef Moser (ÖVP) möchte alle Gesetze aufheben, die vor dem Jahr 2000 kundgemacht wurden – nur was explizit beibehalten wird, soll weiterhin geltendes Recht bleiben. Theoretisch könnten davon 1704 Gesetze betroffen sein.
Experten haben den Plan scharf kritisiert. Verfassungsrechtler Bernd-Christian Funk warnt vor „unabsehbaren Folgen“ und fragte: „Will Moser unser Rechtssystem in die Luft sprengen?“
Moser weist das zurück und glaubt, mit einer eingebauten fünfstufigen Kontrolle einer Fehlentwicklung gegenzusteuern: Bis 15. März haben alle Ministerien Zeit, dem Justizressort mitzuteilen, welche Gesetze beibehalten werden müssen. Außerdem führt der Verfassungsdienst eine eigene „Schattenliste“ mit weiterhin nötigen Gesetzen. Dazu ist eine sechswöchige Begutachtung geplant und danach die Beratung im Justizausschuss und im Plenum des Nationalrats.
Moser glaubt so an eine pannenfreie Rechtsbereinigung: „Wenn bei fünfmaliger Kontrolle noch immer einer nicht weiß, dass ein Gesetz wichtig ist, kann es nicht so wichtig sein.“
Sollte doch ein weiterhin nötiges Gesetz gestrichen werden, müsste es laut Verfassungsdienst-Chef Gerhard Hesse rückwirkend neu beschlossen werden. Bei Strafbestimmungen wäre eine rückwirkende Inkraftsetzung aber nicht möglich, weil die Verfassung rückwirkende Strafen verbietet.
Die letzte größere Rechtsbereinigung gab es im Jahre 1999: Damals wurden mit einem Bundesrechtsbereinigungsgesetz alle noch geltenden einfachen Gesetze und Verordnungen, die vor 1. Jänner 1946 kundgemacht wurden, per 1. Jänner 2000 außer Kraft gesetzt – es sei denn, im Anhang wurde dezidiert erklärt, dass sie weiter gelten.
Davon waren rund 20 Prozent der in Gesetzesrang stehenden Normen betroffen.
Der Plan der jetzigen Regierung: Aufgehoben werden sollen alle einfachen Gesetze, deren „Stammfassung“ vor dem Jahr 2000 im Bundesgesetzblatt „kundgemacht“ (also veröffentlicht) wurde.
Weiterhin gelten sollen nur jene Gesetze, die ausdrücklich in einer Liste im Anhang zum „Bundesrechtsbereinigungsgesetz 2018“ genannt werden. (TT)