VKI: Jollydays-Gutscheine sind länger als drei Jahre gültig
Wien (APA) - Erlebnis-Gutscheine wie Kochkurse, Ferrari-Fahrten oder Tandemflüge gelten als Geschenkehit - umso größer ist die Enttäuschung,...
Wien (APA) - Erlebnis-Gutscheine wie Kochkurse, Ferrari-Fahrten oder Tandemflüge gelten als Geschenkehit - umso größer ist die Enttäuschung, wenn diese schnell ablaufen. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat die Gutscheinplattform Jollydays deshalb geklagt und vom Oberlandesgericht (OLG) Wien Recht bekommen. Bereits gekaufte Gutscheine sind demnach 30 Jahre gültig, so Beate Gelbmann vom VKI zur APA.
„Der VKI erhält immer wieder Beschwerden darüber, dass Gutscheine nur innerhalb eines kurzen Zeitraumes eingelöst werden können“, sagt die Leiterin der Abteilung Klagen vom VKI am Mittwoch. Bei Jollydays sind Gutscheine in der Regel 3 Jahre gültig. Grundsätzlich können Gutscheine aber 30 Jahre eingelöst werden, so die Konsumentenschützer.
Insgesamt wurden vom VKI im Auftrag des Sozialministeriums acht Klauseln eingeklagt, sie wurden vom OLG Wien nun rechtskräftig als unzulässig beurteilt. Abgesehen von der zu kurzen Verfallsfrist, gebe es auch keinen plausiblen Grund, dass beim Ausfall einzelner Veranstalter eine Barablöse ausgeschlossen ist. „Auch die Möglichkeit zur Verlängerung der Gutscheindauer überzeugte das Gericht nicht, da dies in der Regel mit einer Bearbeitungsgebühr von 15 Euro verbunden war und überdies nicht automatisch geschah.“
Die Entscheidung gelte auch für andere Anbieter wie Jochen Schweizer oder Mydays, wenn sie keine Barablöse anbieten oder keine kostenlose Verlängerung möglich ist. „Die jeweils zulässige Gutscheindauer hängt vom Einzelfall ab: Vor allem wie lang die konkrete Einlösungsfrist ist, ob es für die jeweilige Verkürzung der 30 Jahre eine sachliche Rechtfertigung gibt und ob eine Verlängerungsmöglichkeit und die Möglichkeit zur Bareinlösung besteht“, so Gelbmann.
Konsumenten sollen jedenfalls die Gültigkeit ihrer Gutscheine einfordern und sich bei Problemen an den VKI wenden.
~ WEB http://www.konsument.at ~ APA194 2018-04-18/11:40
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