Deutsche Gerichte lassen Autokamera-Aufnahmen als Beweis zu
Karlsruhe/Wien (APA/dpa) - Aufnahmen von Auto-Minikameras können in Deutschland bei Unfällen als Beweis vor Gericht verwendet werden. Dies e...
Karlsruhe/Wien (APA/dpa) - Aufnahmen von Auto-Minikameras können in Deutschland bei Unfällen als Beweis vor Gericht verwendet werden. Dies entschied am Dienstag der Bundesgerichtshof in Karlsruhe (VI ZR 233/17). Die Aufnahmen sogenannter Dashcams dürfen demnach bei Unfall-Prozessen genutzt werden. In Österreich ist die Rechtslage ähnlich.
Das heißt aber nicht, dass man automatisch immer filmen darf. Die Richter verwiesen auf das Datenschutzgesetz. Das permanente Aufzeichnen bleibt nach wie vor unzulässig. Diese Unzulässigkeit führt aber nicht dazu, dass die Bilder in Zivilprozessen nicht verwertet werden dürfen. Es sei immer eine Frage der Abwägung im Einzelfall.
Damit hatte die Revision eines Autofahrers aus Sachsen-Anhalt Erfolg. Er wollte seine Schuldlosigkeit an einem Unfall in Magdeburg anhand der Aufzeichnungen seiner Dashcam beweisen - doch weder das Amts- noch das Landgericht berücksichtigten diese.
Da solche Aufnahmen gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstießen, dürften sie nicht als Beweis herangezogen werden, hatten die Magdeburger Richter argumentiert. Der BGH sah dies nun anders.
Der Richterspruch wurde von Verkehrsexperten mit Spannung erwartet. Die Rechtslage war bis jetzt unklar, die deutschen Gerichte hatten bisher unterschiedlich zum Einsatz der Dashcam-Aufzeichnungen geurteilt.
In Österreich ist die Verwendung einer Dashcam an sich „mit der Wirkung einer Überwachung datenschutzrechtlich unzulässig“, hatte Martin Hoffer, Chefjurist des ÖTC, im Vorfeld der deutschen Gerichtsentscheidung festgestellt. Allerdings - wenn es in Straf-oder Zivilrechtsverfahren zur Aufklärung eines Sachverhalts erforderlich ist - kann der Richter die Aufnahmen „sehr wohl als Beweismittel zulassen“. Dies aber immer nur „mit richterlicher Entscheidung und wenn die Verhältnismäßigkeit mit dem Nutzen gegeben ist“. Weil damit in Kauf genommen werde, dass ein Grundrecht - um das es sich bei Datenschutz handelt - verletzt werden kann.
Unabhängig davon, dass Dashcamaufnahmen möglicherweise in einem konkreten Fall vom Richter als Beweismittel zugelassen werden, „kann jener, der die Aufnahme verursacht hat, von der Behörde auch datenschutzrechtlich belangt werden“, erläuterte Hoffer die heimische Rechtslage. Der Jurist wies auch darauf hin, dass die Verwendung einer Dashcam „im Zuge der Verkehrsüberwachung beanstandet werden kann“.