Heimopfer: Ausweitung der Opferrente im Sozialausschuss fixiert

Wien (APA) - Die Ausweitung der „Heimopferrenten“ kann noch vor dem Sommer fixiert werden: Der Sozialausschuss hat die im Mai vertagte Neure...

Wien (APA) - Die Ausweitung der „Heimopferrenten“ kann noch vor dem Sommer fixiert werden: Der Sozialausschuss hat die im Mai vertagte Neuregelung am Mittwoch einstimmig beschlossen, der Nationalrats-Beschluss soll im Juli erfolgen. Damit haben auch Personen, die als Kinder oder Jugendliche in Spitälern, in der Psychiatrie oder in städtischen Kinderheimen misshandelt wurden, Anspruch auf die 300 Euro-Rente.

Die Heimopferrente wurde 2017 vom Nationalrat beschlossen und wird seit vergangenem Juli ausgezahlt. Wer in staatlichen oder kirchlichen Heimen bzw. in Pflegefamilien systematisch misshandelt oder missbraucht wurde, hat ab Erreichen des Pensionsalters bzw. ab dem Bezug einer Pension Anspruch auf eine monatliche Rente von 300 Euro. Gleiches gilt bei Gewährung der Mindestsicherung wegen dauerhafter Erwerbsunfähigkeit oder Rehabilitationsgeld.

Künftig wird die Opferrente auch ausgezahlt, wenn Kinder oder Jugendliche in Krankenanstalten, Psychiatrieeinrichtungen sowie in städtischen und privaten Kinderheimen schwer misshandelt bzw. missbraucht wurden. Die jährlichen Kosten werden laut Parlamentskorrespondenz auf 1,3 bis 1,4 Mio. Euro geschätzt. Außerdem will der Bund im nächsten Finanzausgleich einen angemessenen Beitrag der Länder zur Finanzierung der Heimopferrenten verhandeln.

Mit der Neuregelung werden u.a. Anregungen der Volksanwaltschaft umgesetzt. So haben derzeit Personen, die als Kinder mit einer „Malariatherapie“ behandelt wurden oder andere schwere medizinische Fehlbehandlungen erleiden mussten, nach derzeitiger Rechtslage keinen Anspruch auf die Zusatzrente (bei der „Malariafiebertherapie“ wurden in den 50er-und 60er-Jahren psychischen Kranke bewusst mit Malaria infiziert). Auch Gewaltopfer in städtischen Kinderheimen oder SOS-Kinderdörfern erhalten die Rente aktuell nicht.

Die Ausweitung des Bezieherkreises gilt rückwirkend ab Juli 2017. Wer das Pensionsalter noch nicht erreicht hat, kann von der zuständigen Pensionsversicherung bzw. der Rentenkommission der Volksanwaltschaft künftig vorab feststellen lassen, ob er Anspruch auf eine Opferrente hat. In der Vergangenheit abgelehnte Anträge, die nach der neuen Rechtslage erfolgversprechend erscheinen, sollen amtswegig neu entschieden werden.