Arbeitszeit - ÖGB und AK: Abänderungsantrag ändert gar nichts
Wien (APA) - Für den ÖGB und die Arbeiterkammer ändert sich durch den Abänderungsantrag der Regierung nichts an ihrer Kritik am geplanten Ge...
Wien (APA) - Für den ÖGB und die Arbeiterkammer ändert sich durch den Abänderungsantrag der Regierung nichts an ihrer Kritik am geplanten Gesetz zur Arbeitszeitflexibilisierung. „An der Sache ändert sich dadurch aber gar nichts: Freiwilligkeit besteht nur auf dem Papier“, so der Leitende Sekretär des ÖGB, Bernhard Achitz. Der „Abänderungsantrag ist ein Papiertiger“, meint auch AK-Präsidentin Renate Anderl.
Der heutige Abänderungsantrag sei eine Nebelgranate, um die Öffentlichkeit zu verwirren und von der von allen Seiten geäußerten Kritik abzulenken, führt Achitz am Freitag in einer Presseaussendung aus. „Im Vergleich zur geltenden Rechtslage werden für die Arbeitnehmer durch den Initiativantrag selbst unter Berücksichtigung des heutigen Abänderungsantrages keine neuen Rechte, sondern ausschließlich neue Pflichten geschaffen, während den Arbeitgebern zahlreiche neue Möglichkeiten eingeräumt werden“, betont Achitz.
„Der nun vorliegende Abänderungsantrag der Regierung ändert nichts am grundlegenden Problem: Der 12-Stunden-Tag und die 60-Stunden-Woche werden von der Ausnahme zum Normalfall. Das kostet die Menschen Familie, Freizeit und Gesundheit. Insbesondere die Ausweitung der höchstmöglichen Anzahl der Überstunden pro Jahr von derzeit 320 auf 416 wird zu einer massiven Mehrbelastung der ArbeitnehmerInnen führen“, so auch AK-Präsidentin Renate Anderl in einer Aussendung.
Sowohl die 11. und 12. Arbeitsstunde als auch Sonntags-/Feiertagsarbeit könnten ohne weiters angeordnet werden, so Achitz. Viele Arbeitnehmer würden sich nicht trauen zu sagen, dass sie keine Überstunden machen wollten. „Sogar dann, wenn sie tatsächlich freiwillig geleistet werden, sind überlange Arbeitszeiten gesundheitsschädlich“, so Achitz weiter. Außerdem würden freiwillige Überstunden auch Kolleginnen und Kollegen unter Drucks setzen, ebenfalls „freiwillig“ Überstunden zu leisten.
Vor allem die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit vom Arbeitgeber lasse nur in Ausnahmefällen Freiwilligkeit zu, da bei mehrmaliger Ablehnung von Überstunden prinzipiell immer langfristige Folgen bei Beförderungen oder Rationalisierungsmaßnahmen zu erwarten seien.
Auch wenn Arbeitnehmer selbst entscheiden könnten, ob sie Überstunden durch Freizeit abgegolten haben wollen, dürften sie nicht selbst entscheiden, wann sie diese Freizeit konsumieren. „Dafür ist immer die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich“, so Achitz. Somit gebe es weiterhin nicht die versprochenen Freizeitblöcke nach Tagen mit langer Arbeitszeit.
Bisher sind laut Achitz die 11. und 12. Stunde nur ausnahmsweise zulässig und der Arbeitgeber muss einen Grund nachweisen und mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung (BV) abschließen. Diese BV sind anlassbezogen und daher befristet. Sie erlöschen, wenn z. B. der Großauftrag abgearbeitet ist und bleiben daher keinesfalls bestehen.
„Diese Betriebsvereinbarungen sind es aber, die Ausgleichsmaßnahmen regeln, zum Beispiel 100 Prozent Überstundenzuschlag statt nur 50 Prozent“, betont Achitz. Künftig seien solche BVs nicht mehr nötig, da der Arbeitgeber die 11. und 12. Stunde wie eine normale Überstunde anordnen könne, und damit nicht mehr auf die Zustimmung des Betriebsrats angewiesen sei.
~ WEB http://www.oegb.at
http://www.arbeiterkammer.at ~ APA437 2018-06-29/15:28
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