Von der SS „geraubte Kinder“ haben keinen Anspruch auf Entschädigung
Köln (APA/AFP) - Von der SS in der Zeit des Nationalsozialismus verschleppte und zwangsarisierte Kinder in Deutschland haben keinen Anspruch...
Köln (APA/AFP) - Von der SS in der Zeit des Nationalsozialismus verschleppte und zwangsarisierte Kinder in Deutschland haben keinen Anspruch auf Entschädigung. Das Verwaltungsgericht Köln wies am Montag die Klage eines Betroffenen zurück. Die Klage richtete sich gegen die Behörde, die seinen Antrag auf einmalige Beihilfe abgelehnt hatte.
Während der NS-Zeit wurden in den von den Deutschen besetzten Gebieten Kinder ihren Eltern weggenommen. Diese „geraubten Kinder“ wurden unter Verschleierung ihrer wahren Identität in sogenannte Lebensborn-Heime gesteckt und später in deutsche Familien vermittelt.
Im konkreten Fall wurde der Kläger im Jahr 1942 in Polen als Kind wegen seines „arischen“ Aussehens von der SS verschleppt und an ein Ehepaar vermittelt. Im November 2015 beantragte der Mann eine Entschädigung nach den Richtlinien der Bundesregierung über Härteleistungen an Opfer von NS-Unrechtsmaßnahmen im Rahmen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG-Härterichtlinien).
Darin ist festgelegt, dass Opfer eine Beihilfe bekommen, wenn sie wegen ihres gesellschaftlichen oder persönlichen Verhaltens oder wegen besonderer persönlicher Eigenschaften wie einer geistigen Behinderung „vom NS-Regime angefeindet“ wurden. In der Regel bekommen Betroffenen Einmalzahlungen von rund 2500 Euro.
Die zuständige Behörde lehnte den Antrag unter anderem mit der Begründung ab, der Kläger sei nicht wegen seines Verhaltens oder wegen besonderer Eigenschaften angefeindet worden.
Das Verwaltungsgericht bezweifelt demnach nicht, dass dem Kläger durch seine zwangsweise Germanisierung „ganz erhebliches Unrecht“ angetan wurde. Allerdings habe die Behörde die Richtlinie korrekt angewandt. In keinem Fall seien Leistungen an „geraubte Kinder“ erstattet worden. Aus Rechtsgründen sei es dem Gericht verwehrt, „den Anwendungsbereich der Richtlinie zu Gunsten des Klägers zu erweitern“, hieß es in der Urteilsbegründung.
Gegen die Entscheidung kann Berufung eingelegt werden, über die dann das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.