EuGH: Entschädigung bei Flugverspätung von gebuchter Airline
Luxemburg (APA/dpa) - Bei stundenlangen Verspätungen bekommen Reisende Entschädigungen von der gebuchten Airline - auch wenn diese ein fremd...
Luxemburg (APA/dpa) - Bei stundenlangen Verspätungen bekommen Reisende Entschädigungen von der gebuchten Airline - auch wenn diese ein fremdes Flugzeug samt Besatzung gemietet hat. Das entschied der Europäische Gerichtshof am Mittwoch. Die finanzielle Verantwortung bei Annullierung oder langer Verspätung trage die Gesellschaft, die einen Flug ansetzt, erklärten die Richter. (Rechtssache C-523/17)
Im konkreten Fall ist demnach TUI-Fly in der Pflicht. In dem Rechtsstreit geht es um einen verspäteten Flug, für den TUI-Fly eine Maschine samt Besatzung von Thomson Airways gemietet hatte. In der Buchungsbestätigung hieß es, dass die Buchungen von TUI-Fly vorgenommen würden, der Flug aber von Thomson Airways „ausgeführt“ werde.
Nachdem der Flug von Hamburg ins mexikanische Cancún mit mehr als dreistündiger Verspätung ankam, verlangten mehrere Passagiere Entschädigung nach EU-Recht. Sie stellten ihre Forderungen zunächst an Thomson Airways. Die Gesellschaft verweigerte eine Zahlung aber - mit der Begründung, sie sei nicht das ausführende Luftfahrtunternehmen gewesen.
Die Kläger zogen vor das Landgericht Hamburg. Dieses wollte nun vom EuGH wissen, welche Airline in einem solchen Fall als „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ im Sinne der EU-Regeln gilt - und somit die Entschädigung zahlen muss.
Die Luxemburger Richter entschieden: Die Fluggesellschaft, die die Entscheidung treffe, einen bestimmten Flug anzubieten, sei als ausführendes Luftfahrtunternehmen anzusehen. „Welche Airline in der Buchungsbestätigung als ausführendes Luftfahrtunternehmen genannt ist, spielt dabei keine Rolle“, kommentierte der Anwalt Dirk Smielick von der Wirtschaftskanzlei CMS in Köln das Urteil.
André Schulze-Wethmar vom Europäischen Verbraucherzentrum Deutschland (EVZ) rät Verbrauchern dennoch zur Vorsicht. „Das Urteil betrifft nur den Fall, dass eine Airline das Flugzeug und die Crew einer anderen Airline anmietet („Wet lease“)“, sagte er der Deutschen Presse-Agentur. „Das gilt nicht, wenn sich mehrere Airlines einen Flug teilen („Codeshare“), was für Verbraucher nicht immer einfach erkennbar ist.“ Bei Codeshare-Flügen müssten sich Verbraucher an die Airline wenden, die den Flug tatsächlich durchgeführt hat.
Wenn ein Flug annulliert wird oder sich um mehr als drei Stunden verspätet, steht Passagieren nach EU-Recht eine Entschädigung zu. Die EU-Fluggastrechte-Verordnung sieht bei einer Flugstrecke von bis zu 1.500 Kilometern 250 Euro pro Person vor. Bei Strecken von 1.500 bis 3.500 Kilometern sind es 400 Euro, bei über 3.500 Kilometern 600 Euro.
Flugreisenden steht auch bei der Verspätung von Anschlussflügen außerhalb Europas unter bestimmten Bedingungen eine Entschädigung zu. Wenn der Abflugsort innerhalb der EU liegt und die Flüge Teil einer Buchung waren, ändern auch Zwischenlandungen außerhalb Europas nichts an bestehenden Ansprüchen.
Die britische Fluggesellschaft Thomson Airways und die deutsche Fluggesellschaft TUI-Fly gehören zum TUI-Konzern. 2017 wurde die britische Tochterfirma Thomson Airways in TUI-Airways umbenannt - um eine global einheitliche Marke zu bilden, wie TUI damals mitteilte.
~ WEB http://curia.europa.eu/ ~ APA470 2018-07-04/18:04