Markenschutzgesetz wird an neue Technologien angepasst
Wien (APA) - In Zukunft soll es in Österreich möglich sein, auch neue und unkonventionelle Markenformen registrieren zu lassen. Bisher war e...
Wien (APA) - In Zukunft soll es in Österreich möglich sein, auch neue und unkonventionelle Markenformen registrieren zu lassen. Bisher war es erforderlich, Marken zwingend mit grafischen Mitteln darzustellen. Dieses Erfordernis soll nun nicht mehr notwendig sein und durch einen flexiblen Ansatz ersetzt werden, sie die Novelle des Markenschutzgesetzes vor, die heute in Begutachtung geschickt wurde.
Die Definition einer Marke soll mit offener und moderner und an die Bedürfnisse des modernen Technologiezeitalters angepasst werden, heißt es in den Erläuterungen des Ministerialentwurfs. Mit den erweiterten zulässigen Darstellungsmöglichkeiten könnten künftig auch unkonventionelle Markenformen wie zum Beispiel Multimediamarken oder Mustermarken Registerschutz erlangen. „Der Markenschutz wird an den Bedürfnissen des modernen Technologiezeitalters angepasst und ermöglicht neue Darstellungsformen einer Marke“, heißt es.
Die geplante Änderung des Markenschutzgesetzes basiert auf einer EU-Richtlinie und ist bis 14. Jänner 2019 umzusetzen. Ein erster Umsetzungsschritt erfolgte bereits 2017 und betraf etwa die Umstellung der Berechnung der Schutzdauer einer Marke.
Im jetzigen zweiten Teil der Umsetzung stehen zudem die Rechte und Duldungspflichten eines Markeninhabers im Mittelpunkt. Neben neuen absoluten Schutzausschließungsgründen verpflichtet die Richtlinie zur Einführung neuer Widerspruchs- und Löschungsgründe (Nichtigkeitsgründe). Sie verändert Zeitpunkte, zu denen bestimmte Nachweise geführt werden müssen und führt neue Nachweisverpflichtungen als Voraussetzung für die erfolgreiche Durchsetzung eine Marke ein.
Unbenutzte oder nicht schutzfähige Marken sollen etwa nicht mehr wie bisher gegen jüngere Marken durchgesetzt werden können. Umgekehrt soll eine erst nach der Anmeldung erworbene Verkehrsgeltung am Markt nunmehr anerkannt und der Markeninhaber vor dem Verlust seines andernfalls löschungsreifen Markenrechts bewahrt werden.
Weiters wird die Übertragung oder eine Lizenz- und Pfandbestellung nicht nur wie bisher bei bereits registrierten Marken, sondern auch schon zu Anmeldungen durch Eintragung in ein Register der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Der Gesetzgeber erwartet sich auch einen Beitrag zur wirksameren Bekämpfung der Produktpiraterie. Ein neues Verbotsrecht soll es einem Markeninhaber erleichtern, offensichtlich rechtsverletzende Waren aus Drittstaaten bei der Ein- und Ausfuhr aufzuhalten. Er muss nicht wie bisher beweisen, dass ein Inverkehrbringen der Waren droht - was nur schwer möglich sei. Künftig wird es daher schon ohne diese Beweispflicht möglich sein, dass Zollbehörden Waren anhalten, die ohne Zustimmung mit einer Marke gekennzeichnet sind, die mit der für derartige Waren eingetragenen Marke identisch oder im Wesentlichen identisch ist. Der Zurückhaltung dieser Waren kann der Durchführende in der Folge auch widersprechen.
Geändert werden sollen auch Bestimmungen, wonach geschützte Zeichen von internationalen Organisationen absoluten Schutz genießen, selbst wenn sie bloß in abgewandelter Form oder als einer von mehreren Bestandteilen in einer Marke aufgenommen werden. Das führe in der Praxis oft zu überschießenden und unbefriedigenden Ergebnissen und weiche sowohl von der deutschen als auch der im Unionsmarkenrecht geübten Praxis ab, heißt es.
Im Patentamtsgebührengesetz werden bisher sehr hohen Gebühren an die durchschnittliche Gebührenhöhe im europäischen Vergleich angepasst.