Justiz und Kriminalität

Aus für geschwärzten Akt bei Lenkerauskunft

„Als Fahrzeughalter und Verfahrenspartei hat man ein Recht, zu erfahren, was mit dem Fahrzeug passiert ist.“ - Martin Dellasega (Rechtsanwalt)
© Kanzlei Dellasega

Laut Verwaltungsgerichtshof haben Zulassungsbesitzer Recht, von allfälligen Delikten des Lenkers zu erfahren.

Von Reinhard Fellner

Innsbruck –Ein Tiroler Unikum erfuhr nun über die erfolgreiche Beschwerde des Innsbrucker Rechtsanwaltes Martin Dellasega am Verwaltungsgerichtshof ein Ende. So wurde nicht zum ersten Mal von einem Anwalt moniert, dass die Landespolizeidirektion mit Absegnung durch das Landesverwaltungsgericht Akten schwärzt. Im Speziellen geht es um Verfahren, bei denen Fahrzeughalter bzw. Zulassungsbesitzer wegen Übertretungen zur Lenkerauskunft aufgefordert werden.

Im Fall des Mandanten von Rechtsanwalt Dellasega war ein Lenker mit dessen Motorrad wegen der Fahrweise angezeigt worden. Darauf wollte der Advokat für den Fahrzeughalter bei der Behörde Akteneinsicht nehmen und fand geschwärzte Zeilen bei allen wesentlichen Passagen vor. Damit fand sich Dellasega nicht ab und erhob Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht. „Ein Fahrzeughalter hat ein wesentliches Interesse, zu erfahren, welches Delikt mit seinem Eigentum verübt worden ist bzw. welchen Inhalts die Anzeige sei“, so Dellasega. Das Tiroler Verwaltungsgericht wies dies mit der Begründung ab, dass dadurch eine rasche und lückenlose Strafverfolgung gefährdet werde. Der Revisionswerber gehe zu Unrecht von uneingeschränkter Akteneinsicht aus – ordentliche Revision dagegen wurde für unzulässig erklärt.

Das Landesverwaltungsgericht stützte sich dabei jedoch auf höchstgerichtliche Judikatur zu Verwaltungsstrafsachen in Bescheidform. Nicht so die Aufforderung zur Lenkerauskunft.

Nach außerordentlicher Revision an den Verwaltungsgerichtshof gab dieser Dellasega Recht und hob das Tiroler Erkenntnis wegen „Rechtswidrigkeit des Inhaltes“ auf. „Der Zulassungsbesitzer ist in solchen Verfahren Partei. Dieser ist Akteneinsicht zu gewähren, ohne Rücksicht darauf, zu welchem Zweck Einsicht begehrt wurde. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb eine Einsicht Aufgaben der Behörde gefährden sollte“, so die Höchstrichter.

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