Arbeitszeit - Fragen und Antworten zum neuen Gesetz
Wien (APA) - Das neue Arbeitszeitgesetz, dass heute, Donnerstag, im Nationalrat beschlossen und bereits ab September gelten wird, erlaubt kü...
Wien (APA) - Das neue Arbeitszeitgesetz, dass heute, Donnerstag, im Nationalrat beschlossen und bereits ab September gelten wird, erlaubt künftig das Arbeiten von zwölf Stunden pro Tag und 60 Stunden pro Woche. Fragen und Antworten zur geplanten Reform:
BLEIBT DIE 40-STUNDEN-WOCHE? Grundsätzlich ja. Die „Normalarbeitszeit“ bleibt bei acht Stunden täglich und 40 Stunden pro Woche (bzw. in vielen Branchen 38,5 Wochenstunden). Wird darüber hinaus gearbeitet, fallen Überstunden an. Die werden (mit 50 Prozent Zuschlag) am Monatsende ausgezahlt oder als Zeitausgleich konsumiert.
WELCHE ARBEITSZEIT WIRD DANN VERLÄNGERT? Verlängert werden die Höchstgrenzen der Arbeitszeit. Derzeit gilt: Auch inklusive Überstunden dürfen Arbeitnehmer in der Regel nicht verpflichtet werden, mehr als zehn Stunden pro Tag oder 50 Stunden pro Woche zu arbeiten. Diese Höchstgrenzen werden künftig auf zwölf Stunden täglich und 60 Wochenstunden erhöht.
LAUT KOALITION ERFOLGT DIE MEHRARBEIT AUF FREIWILLIGER BASIS? Dazu heißt es künftig im Gesetz: „Es steht den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern frei, Überstunden nach § 7 und § 8 Abs. 1 und 2 ohne Angabe von Gründen abzulehnen, wenn durch diese Überstunden die Tagesarbeitszeit von zehn Stunden oder die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überschritten wird. Sie dürfen deswegen nicht benachteiligt werden, insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung. Werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer deswegen gekündigt, können sie die Kündigung innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei Gericht anfechten.“ Allerdings: In Österreich besteht kein genereller Kündigungsschutz - wer angeordnete Überstunden mehrfach ablehnt, könnte theoretisch ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.
WAS GILT BEI GLEITZEIT? Arbeitnehmer mit Gleitzeit erhalten mehr Spielraum, an einzelnen Tagen länger zu arbeiten und Gutstunden aufzubauen. Bisher galt eine maximale Arbeitszeit von zehn Stunden pro Tag, künftig können sie an fünf Tagen maximal zwölf Stunden arbeiten. Der sechste Tag muss dann frei sein. Gleitzeit bedeutet, dass der Arbeitnehmer innerhalb eines vereinbarten Rahmens Beginn und Ende der Arbeitszeit selbst festlegen können. Bei angeordneten Überstunden wird auch bei Gleitzeit ein Zuschlag fällig. Hier stellt sich aber schon jetzt die Frage, welche Überstunde angeordnet ist und welche nicht. Laut Arbeiterkammer werden angeordnete Überstunden in Betrieben mit Gleitzeit kaum als solche deklariert - womit die Zuschläge in der Praxis wegfallen.
DURFTE SCHON BISHER LÄNGER ALS ZEHN STUNDEN GEARBEITET WERDEN? Ja, diese Möglichkeit gibt es schon jetzt. Der Zwölf-Stunden-Tag ist derzeit möglich, wenn das zur Verhinderung eines „unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils“ vorübergehend nötig ist. Dazu braucht es die Zustimmung des Betriebsrats (oder in Firmen ohne Betriebsrat eine schriftliche Vereinbarung und ein arbeitsmedizinisches Gutachten). Dann kann die Arbeitszeit auf zwölf Stunden täglich (maximal 60 Wochenstunden) ausgedehnt werden. Zulässig ist das in 24 Wochen pro Jahr (wobei nach acht Wochen eine 14-tägige Überstunden-Pause vorgeschrieben ist).
WAS BEDEUTEN DIE GEPLANTEN ÄNDERUNGEN? Die Anordnung eines Zwölf-Stunden-Arbeitstages wird massiv erleichtert: Ein drohender wirtschaftlicher Nachteil muss nicht mehr nachgewiesen werden, sondern nur ein „erhöhter Arbeitsbedarf“. Auch der Betriebsrat (oder die betroffenen Arbeitnehmer) müssen nicht zustimmen. Es gelten aber zwei Bedingungen: pro Woche sind maximal 20 Überstunden zulässig. Und in einem Zeitraum von 17 Wochen darf die durchschnittliche Arbeitszeit 48 Wochenstunden nicht überschreiten. Das ist eine EU-Vorgabe.
BLEIBEN DIE ÜBERSTUNDENZUSCHLÄGE BESTEHEN? Die 50-prozentigen Überstundenzuschläge werden durch den Gesetzesvorschlag nicht verändert, auch die Durchrechnungszeiträume nicht. Auswirkungen könnten die verlängerten Maximal-Arbeitszeiten laut Arbeiterkammer aber auf Arbeitnehmer mit All-In-Verträgen haben.
MUSS JETZT AUCH SONNTAG GEARBEITET WERDEN? Bei „vorübergehend auftretendem besonderem Arbeitsbedarf“ sind Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe an vier Tagen im Jahr pro Arbeitnehmer vorgesehen. Dafür braucht es aber eine Betriebsvereinbarung - also die Zustimmung des Betriebsrates. Ermöglicht wird auch die Arbeit an bis zu drei Sonntagen hintereinander.
WAS ÄNDERT SICH IM TOURISMUS? Hier wird die tägliche Ruhezeit für Arbeitnehmer von elf auf acht Stunden verkürzt, wenn diese in „geteilten Diensten“ arbeiten. Das wäre etwa der Fall, wenn ein Kellner in einem Hotel am Vormittag beim Frühstück arbeitet, dann drei Stunden Pause macht und danach bis zum Abend weiterarbeitet.
GIBT ES ZUSÄTZLICHE AUSNAHMEN? Ganz vom Arbeitszeitgesetz ausgenommen werden Familienangehörige von Unternehmen. Auch bei Angestellten werden die Ausnahmen erweitert: Neben leitenden Angestellten werden künftig auch sonstige Arbeitnehmer, denen „maßgebliche selbstständige Entscheidungsbefugnisse“ übertragen werden, von den Regeln ausgenommen. Für sie gelten dann keine Arbeitszeit-Beschränkungen.
WIE IST DAS MIT DER VIER-TAGE-WOCHE? Es ist derzeit schon möglich, die 40 Stunden Normalarbeitszeit auf vier Zehn-Stunden-Tage zu verteilen (§7 Abs. 6 AZG). Dafür braucht es eine Betriebsvereinbarung. Änderungen sind hier nicht vorgesehen.
(Aktualisierung Hintergrund APA217 von 15.06.2018, 0647-18)