Mordprozess 2 - Gutachter: Angeklagter im Tatzeitpunkt über 21
Wien (APA) - Im Hinblick auf den Antrag des Verteidigers, der die Zuständigkeit eines Jugendgeschworenengerichts monierte, wurde das Gutacht...
Wien (APA) - Im Hinblick auf den Antrag des Verteidigers, der die Zuständigkeit eines Jugendgeschworenengerichts monierte, wurde das Gutachten des beigezogenen Sachverständigen für forensische Antrophologie, Fabian Kanz, vorgezogen. „Der Beschuldigte war am Vorfallstag zumindest 21 Jahre und drei Monate alt“, stellte der Gutachter fest. Er hätte sich „sehr wahrscheinlich bereits im 22. Lebensjahr befunden“.
Auf Nachfrage des vorsitzenden Richters ergänzte Kanz, es sei „äußerst unwahrscheinlich, dass er jünger war“. Das von ihm festgestellte Alter sei eine „Mindestschwelle“. Es sei durchaus denkbar, dass der Angeklagte um bis zu vier Jahre älter als von der Staatsanwaltschaft angenommen sei. Diese hat in ihrer Anklageschrift das Geburtsdatum auf „spätestens 29. Mai 1996“ festgelegt.
Das Jugendstrafrecht gilt für Jugendliche und junge Erwachsene im Alter zwischen 18 und 21. Für ältere Personen findet ausnahmslos das Erwachsenenstrafrecht Anwendung.