Eiszeit zwischen den Patriarchaten von Moskau und Konstantinopel
Moskau/Kiew/Istanbul (APA) - Nach der Ernennung von zwei Exarchen (Bischöfen) des Ökumenischen Patriarchats von Konstantinopel für die Ukrai...
Moskau/Kiew/Istanbul (APA) - Nach der Ernennung von zwei Exarchen (Bischöfen) des Ökumenischen Patriarchats von Konstantinopel für die Ukraine herrscht laut Kathpress zwischen den Patriarchaten von Moskau und Kostantinopel Eiszeit. Am Freitag veröffentlichte der Heilige Synod des Ökumenischen Patriarchats eine Mitteilung, in der es wörtlich heißt: „Im Rahmen der Vorbereitungen für die Zuerkennung der Autokephalie an die orthodoxe Kirche in der Ukraine hat das Ökumenische Patriarchat als seine Exarchen in Kiew Erzbischof Daniel (Zelinskyj) von Pamphilos und Bischof Hilarion (Rudnyk) von Edmonton ernannt. Beide dienen den ukrainischen orthodoxen Gläubigen in den USA und Kanada unter dem Ökumenischen Patriarchat“.
Das Außenamt der autonomen ukrainisch-orthodoxen Kirche des Moskauer Patriarchats hatte auf die Mitteilung aus Konstantinopel sofort mit einem geharnischten Kommunique reagiert und die Ernennung der Exarchen als eine grobe Verletzung des kanonischen Territoriums der ukrainisch-orthodoxen Kirche bezeichnet. Die Verantwortung für die möglichen negativen Konsequenzen dieser Handlung werde das Patriarchat von Konstantinopel zu tragen haben, hieß es.
Das Moskauer Patriarchat legte am Samstag nach, wie die Stiftung Pro Oriente berichtete. Wörtlich heißt es in einer Erklärung: „Der Heilige Synod der russisch-orthodoxen Kirche drückt seinen entschiedenen Protest und seine tiefe Empörung angesichts des am 7. September veröffentlichten Kommuniques des Chefsekretariats des Heiligen Synods des Patriarchats von Konstantinopel über die Ernennung von zwei Hierarchien dieser Kirche als ‚Exarchen‘ für Kiew aus.“ Diese Entscheidung sei ohne Übereinkunft mit Patriarch Kyrill von Moskau und ganz Russland und Metropolit Onufrij von Kiew und der ganzen Ukraine getroffen worden, sie stelle eine grobe Verletzung der kirchlichen Rechtsbestimmungen dar, die es Bischöfen einer Ortskirche verbieten, in das innere Leben und die Angelegenheiten einer anderen Ortskirche einzugreifen.
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