Russland-Affäre - Ex-Wahlkampfchef bekennt sich teilweise schuldig 2
Washington (APA/AFP) - Die Russland-Affäre stellt für Trump eine schwere Belastung seiner Präsidentschaft dar. Er bestreitet jegliche Abspra...
Washington (APA/AFP) - Die Russland-Affäre stellt für Trump eine schwere Belastung seiner Präsidentschaft dar. Er bestreitet jegliche Absprachen mit Moskau über die Hackerattacken auf das Umfeld seiner früheren Wahlkampfrivalin Hillary Clinton von den Demokraten. Die diesbezüglichen Ermittlungen prangert Trump regelmäßig als politisch motivierte „Hexenjagd“ an.
Sollte das Gericht das Schuldbekenntnis Manaforts anerkennen, käme es zu keinem zweiten Prozess gegen den früheren Lobbyisten. In dem ersten Prozess war Manafort im August wegen Steuer- und Bankenbetrugs schuldig gesprochen worden, die Verkündung seines Strafmaßes in diesem Verfahren steht noch aus. Wie dieser Schuldspruch beruhen auch die im Vorfeld des nun möglicherweise ausfallenden zweiten Prozesses erhobenen Anklagepunkte gegen den früheren Trump-Berater auf den Untersuchungen von Sonderermittler Mueller.
Die jetzt veröffentlichten Dokumente zeigen, dass die Staatsanwaltschaft im Gegenzug für Manaforts Schuldeingeständnis einen Teil der bisher geplanten Anklagepunkte fallen lassen will. Unklar blieb aber zunächst, ob Manafort zu Aussagen über die Russland-Affäre - also die mögliche illegale Zusammenarbeit von Trumps Wahlkampfteam mit Moskau - bereit ist.
Gestrichen werden sollen demnach unter anderem Anschuldigungen gegen Manafort, die sich auf mutmaßliche Geldwäsche und Nicht-Registrierung von Lobbyistentätigkeiten bei den US-Behörden beziehen. Die beiden demnach verbleibenden Anklagepunkte beziehen sich auf Verschwörung zum Betrug an den US-Behörden - wegen mutmaßlicher Falschaussagen Manaforts - sowie Verschwörung zur Behinderung der Justiz. Mit letzterem Punkt sind mutmaßliche Versuche Manaforts gemeint, Einfluss auf Zeugen zu nehmen.
Wie im ersten Verfahren beziehen sich auch diese Vorwürfe der Ermittler gegen Manafort nicht direkt auf die Russland-Affäre, sondern auf dessen frühere Lobbyistentätigkeit für prorussische Kräfte in der Ukraine. Der im Mai 2017 wegen der Russland-Affäre eingesetzte Sonderermittler ist befugt, auch anderen möglichen Straftatbeständen nachzugehen, auf die er im Zuge seiner Untersuchungen stößt.