Stichwort: Volksbegehren, Volksbefragung, Volksabstimmung

Wien (APA) - Nachdem das „Don‘t smoke“-Volksbegehren mehr als 800.000 Unterstützer gefunden hat, wird der Ruf nach einer Volksabstimmung übe...

Wien (APA) - Nachdem das „Don‘t smoke“-Volksbegehren mehr als 800.000 Unterstützer gefunden hat, wird der Ruf nach einer Volksabstimmung über ein Rauchverbot in Lokalen laut. Denn Volksbegehren müssen zwar ab 100.000 Unterschriften vom Parlament behandelt werden, aber sie haben in der Regel keine Konsequenzen. Nur bei einer Volksabstimmung ist der Gesetzgeber verpflichtet, den Willen der Mehrheit zu befolgen.

Insgesamt gibt es drei direktdemokratische Instrumente, um den Willen des Volkes abseits von Wahlen zu erkunden: das Volksbegehren, die Volksbefragung und die Volksabstimmung. Zu Volksbegehren kommt es recht häufig. Bindende Volksabstimmungen gab es bisher erst zwei, eine bundesweite Volksbefragung überhaupt erst ein Mal.

VOLKSBEGEHREN sind eine Möglichkeit für Bürger, Gruppierungen oder Parteien, einen Wunsch zu einem Gesetz zu deponieren. Heute, Montagabend, ging die Eintragungsfrist für drei Volksbegehren zu Ende. Jenes gegen die Aufhebung des beschlossenen Rauchverbots in der Gastronomie wurde von mehr als 800.000 Personen unterschrieben, das Frauenvolksbegehren von fast einer halben Million und die Initiative gegen die ORF-Gebühren von deutlich mehr als 300.000 Österreichern.

Alle drei müssen damit im Parlament behandelt werden. Danach landen Volksbegehren aber meist ohne Folgen in der Schublade, denn sie sind nicht bindend. So war das 1982 von 1,4 Millionen Österreichern bzw. 25 Prozent der Wahlberechtigten unterzeichnete Volksbegehren gegen das Wiener Konferenzzentrum zwar das erfolgreichste der Zweiten Republik - gebaut wurde es trotzdem. Seit der Einführung im Jahr 1964 fanden mittlerweile 42 Volksbegehren statt.

Volksabstimmung und Volksbefragung können dagegen nicht von Bürgern initiiert werden - und werden beide auf Bundesebene mit einem einer geheimen Wahl vergleichbaren Prozedere durchgeführt. Der Unterschied zwischen den beiden Referendums-Arten liegt im Befragungsgegenstand und der Konsequenz.

Bei einer VOLKSBEFRAGUNG wird die Haltung der Bevölkerung zu einer Angelegenheit von „grundsätzlicher und gesamtösterreichischer Bedeutung“ (wie es im Artikel 49b B-VG heißt) erforscht. Initiiert wird sie entweder von der Regierung oder vom Nationalrat. Gefragt wird in einer Form, die eine Antwort mit „Ja“ oder „Nein“ ermöglicht. Allenfalls stehen zwei alternative Lösungsvorschläge zur Auswahl. Ihr Ausgang ist allerdings nicht bindend. Im Vorfeld der bisher einzigen bundesweiten Volksbefragung hatte die Regierung jedoch versprochen, sich an das Ergebnis zu halten: Im Jänner 2013 votierten knapp 60 Prozent für die Beibehaltung der Wehrpflicht und damit gegen die Einführung eines Berufsheeres.

Eine VOLKSABSTIMMUNG wird über ein vom Parlament bereits beschlossenes Gesetz durchgeführt. Ihr Ausgang ist bindend. Das betroffene Gesetz wird also entsprechend dem Volkswillen aufgehoben oder belassen. Initiiert werden kann eine Volksabstimmung vom Nationalrat oder vom Bundesrat. Bei einer Gesamtänderung der Bundesverfassung ist eine Volksabstimmung zwingend vorgeschrieben. Volksabstimmungen gab es bisher zwei: 1978 lehnte eine hauchdünne Mehrheit das geplante Atomkraftwerk im niederösterreichischen Zwentendorf ab, das damit trotz weit fortgeschrittenem Bau nie in Betrieb ging. 1994 stimmten 66 Prozent der Österreicher dem Beitritt zur Europäischen Union zu.