Mindestsicherung - Bonus als Kann-Bestimmung im Gesetzesentwurf
Wien (APA) - Die Regierung hat am Freitag ihren Gesetzesentwurf für die Reform der Mindestsicherung zur Begutachtung ausgeschickt. Daraus ge...
Wien (APA) - Die Regierung hat am Freitag ihren Gesetzesentwurf für die Reform der Mindestsicherung zur Begutachtung ausgeschickt. Daraus geht u.a. hervor, dass es sich bei dem für Alleinverdiener und für Behinderte vorgesehenen Bonus um eine Kann-Bestimmung handelt. Außerdem kann auch nicht nur auf das Vermögen des Beziehers der Mindestsicherung, sondern auch auf das Einkommen vom im gleichen Haushalt lebenden Angehörigen zugegriffen werden.
Wörtlich heißt es in dem Gesetzesentwurf zum Behinderten- und Alleinverdiener-Bonus: Zusätzliche anrechnungsfreie Beträge, die alleinerziehenden Personen bzw. Personen mit Behinderung „zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhaltes gewährt werden können“. Für Behinderte kann es einen Zuschlag von 18 Prozent geben, für Alleinerziehende gibt es für das erste Kind 12 Prozent, für das zweite neun Prozent, für das dritte sechs Prozent und für jedes weitere drei Prozent. Auch der Wohnzuschuss von bis zu 30 Prozent, den die Länder gewähren können, ist eine Kann-Bestimmung im Ermessen der Länder.
Gemäß dem Gesetzesentwurf soll nicht nur auf das Vermögen des Mindestsicherungsbeziehers zugegriffen werden, sondern bei der Bemessung der Leistung sollen auch öffentliche Mittel und das Einkommen von Angehörigen bzw. Lebensgefährten, die im gleichen Haushalt leben, berücksichtigt werden.
Die Mindestsicherungsstatistik wird auf völlig neue Beine gestellt. Die Datenübermittlung durch die Länder wird zukünftig nicht mehr in Form aggregierter Daten, sondern auf Einzeldatenbasis erfolgen. Um eine höhere Datentransparenz herzustellen, sieht das neue Grundsatzgesetz eine verpflichtende Erfassung und Übermittlung einer Reihe von Daten zu den Sozialhilfebeziehern durch die Länder vor. Darüber hinaus soll die jährliche Sozialhilfestatistik aussagekräftigere Ergebnisse liefern und früher als bisher vorliegen. Die von den Ländern zu übermittelnden Daten werden von einem seitens des Sozialministeriums beauftragten Dienstleister in einer umfassenden Gesamtstatistik ausgewertet.
Die Begutachtungsfrist für das Gesetz läuft bis 10. Jänner.