Siebenjährige getötet - Psychiater Hofmann bejahte Schuldfähigkeit

Wien (APA) - Der von der Staatsanwaltschaft beigezogene Gerichtspsychiater Peter Hofmann bescheinigte dem Angeklagten Zurechnungsfähigkeit z...

Wien (APA) - Der von der Staatsanwaltschaft beigezogene Gerichtspsychiater Peter Hofmann bescheinigte dem Angeklagten Zurechnungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt und damit grundsätzlich Schuldfähigkeit. Damit könnte - sollten die Geschworenen Hofmann folgen - der 16-Jährige wegen Mordes bestraft werden, wofür das Jugendgerichtsgesetz einen Strafrahmen von bis zu 15 Jahren vorsieht.

Der 16-Jährige habe im vergangenen Mai, als er auf das sieben Jahre alte Mädchen losging, neben erheblichen Zwangsstörungen - einem Kontroll- und Waschzwang mit bis zu 40-maligem Händewaschen am Tag - und einer Neigung zu Selbstüberhöhung eine narzisstisch-schizoide Persönlichkeitsstörung aufgewiesen, erläuterte der Gutachter. Die schizophrene Erkrankung habe sich aber erst „im Vorstadium“ befunden, sagte Hofmann. Die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Schülers wären nicht aufgehoben gewesen.

„Die schizophrene Erkrankung war zum Zeitpunkt der Tat nicht handlungsbestimmend“, stellte der langjährige Gerichtsgutachter fest. Dem Bursch hätten allenfalls „Vorläufersymptome“ zu schaffen gemacht. Erst mit Ende Juni habe sich „ein Vollbild der Schizophrenie“ herausgebildet, was Hofmann auf die Inhaftierung und die damit verbundenen Lebensumstände des Jugendlichen zurückführte. Diese hätte dem 16-Jährigen nämlich erhebliche Stressfaktoren bereitet, weil auf ihn - vermutlich aus dem Umfeld der aus Tschetschenien stammenden Familie des umgekommenen Mädchens - ein Kopfgeld ausgesetzt wurde und er sich deswegen im Gefängnis nicht sicher fühlte. Aufgrund der ihm angelasteten Tat sei der Angeklagte außerdem „familiär entwurzelt“ und seiner sozialen Perspektiven beraubt, legte Hofmann dar. Diese Faktoren hätten der schizophrenen Erkrankung zum Durchbruch verholfen.

Für den Fall einer anklagekonformen Verurteilung sprach sich der Sachverständige für die zusätzliche Einweisung des Burschen in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher aus. Er stufte den Angeklagten aufgrund seiner geistig-seelischen Veranlagung als hochgefährlich ein. Die inzwischen offenkundig zutage getretene Schwere der Erkrankung „verschlimmert das Problem“, hielt Hofmann fest. Die Gefahr, dass der Bursch ohne die im Maßnahmenvollzug gewährleistete haftbegleitende therapeutische Behandlung wieder Straftaten mit schweren Folgen - der Experte erwähnte in diesem Zusammenhang „Tötungsdelikte und absichtliche schwere Körperverletzungen“ - setzen wird, sei beträchtlich.

Hinsichtlich des Motivs für die Bluttat bemerkte der Gerichtsgutachter: „Es gibt auch schwere Taten, die ohne Schizophrenie begangen werden.“ Bei seiner ersten Begegnung mit dem 16-Jährigen hätte dieser noch nicht von Stimmen und Erscheinungen gesprochen, sondern habe ihm erklärt, er habe „wissen wollen, wie es ist, wenn man jemanden tötet“.

Nach 14.00 Uhr kommt der zweite, vom Gericht bestellte psychiatrische Sachverständige zu Wort. Der Linzer Kinder- und Jugendneuropsychiater Werner Gerstl geht im Unterschied zu Hofmann davon aus, dass beim Angeklagten im Tatzeitpunkt Zurechnungsfähigkeit nicht mehr gegeben war.