Feiertag für alle? Urteil zu Karfreitag bringt Regierung unter Zugzwang
Bisher war der Karfreitag in Österreich nur für die Angehörigen der evangelischen Kirchen und drei weiteren ein bezahlter Feiertag. Das könnte sich nun ändern.
Luxemburg, Brüssel – Die türkis-blaue Regierung muss sich bis 19. April eine neue Regelung für den Karfreitag einfallen lassen. Der EuGH hat am Dienstag die derzeitige Feiertagsregelung als gleichheitswidrig aufgehoben. Ein bezahlter Feiertag wie der Karfreitag darf nicht nur einzelnen Religionsgruppen zugestanden werden, entschied der Europäische Gerichtshof.
Bisher galt der Karfreitag als Feiertag nur für Angehörige der alt-katholischen Kirche, der evangelischen Kirchen AB und HB und der evangelisch-methodistischen Kirche. Angehörige dieser Kirchen bekamen einen Feiertagszuschlag, wenn sie am Karfreitag gearbeitet haben. In Deutschland gelten gesetzliche Feiertage hingegen grundsätzlich für alle Arbeitnehmer. Die österreichische Regelung ist mehr als 60 Jahre alt und damit veraltet. Das heutige Urteil war zumindest nicht überraschend.
Geklagt hatte ein Mitarbeiter einer privaten Detektei, der keiner dieser Kirchen angehört. Er wollte für seine Arbeit am Karfreitag ebenfalls einen Zuschlag. Der EuGH gab ihm Recht. Bis Österreich die Klausel ändere, müssten Arbeitgeber allen Beschäftigten das Recht auf einen Feiertag am Karfreitag gewähren. Wenn Arbeitnehmer nicht frei machen könnten, stehe ihnen das Recht auf ein Zusatzentgelt zu.
Regierung unter Zugzwang
Damit ist die Regierung unter Zugzwang, bis zum nächsten Karfreitag am 19. April eine Regelung zu finden. Als wahrscheinlichste Lösung gilt es, dass der Feiertag für Protestanten behalten wird, aber die Feiertagszulage gestrichen werden. Der evangelisch-lutherische Bischof Michael Bünker verlangte von der Regierung, dass die evangelische Kirche in die Entscheidungsfindung eingebunden werde. Er kann sich mehrere Lösungen vorstellen. Eine Streichung des Feiertags wäre für ihn aber keine Lösung, da der Karfreitag „für die Evangelischen von zentraler Bedeutung“ sei.
Vorstellbar ist für ihn die Streichung der Zuschläge oder den Karfreitag gegen den Pfingstmontag als gesetzlichen Feiertag für alle zu tauschen. Das würde dem EuGH-Urteil entsprechen und zugleich die hohe Bedeutung des Feiertags für die evangelische Minderheitskirche berücksichtigen. Von der katholischen Kirche gab es Unterstützung. Der Generalsekretär der römisch-katholischen Bischofskonferenz, Peter Schipka, sprach sich dafür aus, dass der Karfreitag ein gesetzlicher Feiertag bleibt und nur die Feiertagszuschläge gestrichen werden.
Die Regierung hielt sich am Dienstag noch bedeckt, wird aber spätestens am Rande des Ministerrats am Mittwoch etwas zu diesem Thema sagen müssen. Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter preschten dagegen vor und gegeneinander. Während der ÖGB forderte, den Karfreitag zu einem gesetzlichen Feiertag für alle zu machen, lehnte die Wirtschaftskammer das entscheiden ab.
Bernhard Achitz, Leitender Sekretär des Gewerkschaftsbundes, begründete die Forderung nach einem Feiertag für alle damit, dass die Österreicher mit ihren wöchentlichen Arbeitszeiten an einem der europäischen Spitzenplätze lägen. WKÖ-Generalsekretär Karlheinz Kopf, konterte dagegen, dass Österreich mit 13 Feiertagen im Jahr schon jetzt unter jenen Ländern mit den großzügigsten Feiertagsregelungen in Europa sei. „Ein zusätzlicher Feiertag würde die österreichische Wirtschaft 600 Millionen Euro kosten“, so Kopf. (APA)
13 gesetzliche Feiertage für alle, einer für vier Kirchen
Die gesetzlichen Feiertage sind in Österreich im Arbeitsruhegesetz aufgezählt - 13 für alle Arbeitnehmer und einer, der Karfreitag, nur für Angehörige der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Evangelisch-methodistischen Kirche. Diese Regelung ist laut dem Europäischen Gerichtshof aber gleichheitswidrig.
Denn die Angehörigen dieser vier Kirchen bekommen am Karfreitag – heuer der 19. April – frei oder einen Feiertagszugschlag, wenn sie arbeiten. Dies könne aber weder mit der Berufung auf Wahrung der Rechte und Freiheiten anderer noch als Ausgleich von Benachteiligungen wegen der Religion gerechtfertigt werden. Solange Österreich seine Rechtsvorschriften zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung nicht ändere, müssen deshalb private Arbeitgeber auch anderen Arbeitnehmern das Recht auf einen Feiertag am Karfreitag gewähren, hat der EuGH heute, Dienstag, festgestellt.
1. Jänner (Neujahr), 6. Jänner (Heilige Drei Könige), Ostermontag, 1. Mai (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August (Mariä Himmelfahrt), 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November (Allerheiligen), 8. Dezember (Mariä Empfängnis), 25. Dezember (Weihnachten), 26. Dezember (Stephanstag) sind im Paragraf 7 des Arbeitsruhegesetzes als Feiertage aufgezählt. Vom EuGH beanstandet wurde die Ziffer 3 dieser Bestimmung, sie erklärt den Karfreitag zum Feiertag für die Angehörige der vier genannten Kirchen.
Die Landesfeiertage zu Ehren der jeweiligen Landespatrone sind keine gesetzlichen Feiertage: An diesen haben nur die Schüler frei und teilweise Ämter und Behörden geschlossen.
An Feiertagen haben Arbeitnehmer laut dem Gesetz „Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden, die frühestens um 0 Uhr und spätestens um 6 Uhr des Feiertages beginnen“ muss. Der Arbeitnehmer behält an Feiertagen seinen Anspruch auf Entgelt für die ausgefallene Arbeit, der Monatslohn wird nicht gekürzt. Arbeitnehmern, die an Feiertagen arbeiten müssen, haben zusätzlich Anspruch für jede geleistete Arbeitsstunde in Höhe des normalen Stundensatzes oder Zeitausgleich. Darüber hinausgehende Feiertagszuschläge sind in den Kollektivverträgen bzw. Arbeitsverträgen vereinbart.
Arbeitnehmer dürfen an Feiertagen nur beschäftigt werden, wenn dies ausdrücklich erlaubt ist - entweder durch einen Kollektivvertrag, per Verordnung eines Ministers oder Landeshauptmannes (z.B. in Fremdenverkehrsgebieten) oder in den „Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe“ im Arbeitsruhegesetz. Das sind z.B. Bewachung oder Wartung von Betriebsanlagen, Bewachung von Tieren, Brandschutz und alle Arbeiten rund um die Betreuung von Feiertags-Werktätigen bzw. Heim- oder Internatsinsassen - von der gesundheitlichen Betreuung bis zur Beförderung.