FIS-Regeln - Wintersportunfälle und rechtliche Folgen

Wien (APA) - Wer auf der Piste gegen die FIS-Regeln verstößt, handelt grundsätzlich schuldhaft und muss im Fall eines Unfalls vor Gericht di...

Wien (APA) - Wer auf der Piste gegen die FIS-Regeln verstößt, handelt grundsätzlich schuldhaft und muss im Fall eines Unfalls vor Gericht die Konsequenzen tragen. Diese können in Schadenersatzansprüchen - etwa Schmerzengeld - und auch strafrechtlichen Folgen - eine Verurteilung wegen eines Körperverletzungsdelikts - bestehen. Darauf machte das Justizministerium am Montag aufmerksam.

Die erste der zehn von der FIS (Internationaler Skiverband) aufgestellten Regeln besagt, dass jeder Pistenbenutzer sich so verhalten muss, dass er niemanden gefährdet. Das bedeutet, dass Skifahrer und Snowboarder rücksichtsvoll fahren und die Fahrweise dem eigenen Können anpassen müssen. Geübtere und schnellere Pistenbenutzer sind verpflichtet, auf langsamere und unsicherere Rücksicht zu nehmen.

„Selbstverständlich gehört zu dem richtigen Verhalten auf der Piste auch, dass man nicht im alkoholisierten Zustand fährt“, mahnte das Justizministerium in einer Aussendung. „Wer sein Verhalten nach der Hüttengaudi nicht mehr im Griff hat, trägt die Konsequenzen. Sollte es zu einem Unfall im alkoholisierten Zustand kommen, hätte er oder sie aufgrund der Schwere des Verstoßes mit höheren Strafen zu rechnen.“

Für die Eignung der Skiausrüstung ist jeder selbst verantwortlich ist. Sollte sich also beispielsweise ein Unfall aufgrund einer schlecht eingestellten Bindung ereignen, so trägt der Skifahrer die Verantwortung.

Ein Helm sollte fixer Bestandteil der Ausstattung sein. Für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 15. Lebensjahrs gilt in allen Bundesländern mit Ausnahme von Tirol und Vorarlberg Helmpflicht - nicht nur beim Skifahrern und Snowboarden, sondern auch beim Rodeln oder Skibobfahren. Wer die Helmpflicht ignoriert, wird zwar nicht bestraft. Nach einem Unfall müssen die Verantwortlicher - in der Regel die Eltern - allerdings die Folgekosten tragen.

Nach einem Unfall darf der oder die Verletzte nicht im Stich gelassen werden. Wer sich davonmacht, riskiert eine gerichtliche Strafe, warnen die Juristen.

Die FIS-Regeln sind auch außerhalb der präparierten Pisten zu beachten. „Außerdem muss man sich bei Lawinengefahr bewusst sein, dass der Pistenhalter nicht mehr haftet, wenn er das unpräparierte Pistengebiet entsprechend kennzeichnet“, erklärte das Ministerium. Gängig ist die sogenannte Lawinenhand.

Sollten Skifahrer, Tourengeher und Snowboarder eine Lawine auslösen, so wird ein sehr strenger Maßstab an die Sorgfalt angelegt: Denn grundsätzlich haftet jemand, der durch sein Verhalten eine besondere Gefahrenquelle für andere Personen oder deren Eigentum schafft, für den Eintritt eines entsprechenden Schadens. Als Beispiel führte das Justizministerium eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck an. Demnach hatte ein Skifahrer für den Schaden zu haften, der nach dem Verlassen der Piste eine Lawine ausgelöste, die ein Fahrzeug verschüttete und beschädigte.

Auch strafrechtliche Folgen drohen: Wenn Personen in dem Wissen in einen Hang einfahren, dass erhöhte Lawinengefahr herrscht, müssen sie etwa damit rechnen, dass sie einen Einsatz von Bergrettern auslösen können. Solch ein Einsatz kann für die Bergretter lebensgefährlich sein.

Selbst wenn nichts passiert und der Skifahrer oder Snowboarder nicht vorsätzlich gehandelt hat, kann es strafrechtliche Konsequenzen geben. Hier greifen die Gefährdungsdelikte - die „Gefährdung der körperlichen Sicherheit“ oder bei einer größeren Zahl Betroffener die „Fahrlässige Gemeingefährdung“. Falls Personen tatsächlich zu Schaden kommen, drohen deutlich höhere Strafen.