Kennzeichenkontrollen in drei deutschen Ländern verfassungswidrig

Karlsruhe (APA/AFP) - Die Vorgaben zum Abgleich von Autokennzeichen mit Fahndungsdateien der Polizei in drei deutschen Bundesländern sind zu...

Karlsruhe (APA/AFP) - Die Vorgaben zum Abgleich von Autokennzeichen mit Fahndungsdateien der Polizei in drei deutschen Bundesländern sind zum Teil verfassungswidrig. Das deutsche Bundesverfassungsgericht stellte in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss fest, dass die in Bayern, Baden-Württemberg und Hessen möglichen Eingriffe in die Grundrechte der Bürger nur teilweise gerechtfertigt seien. Die drei Ländern müssen die Regelungen nun nachbessern.

Autofahrer hatten Verfassungsbeschwerden gegen die jeweiligen Vorschriften in Bayern, Baden-Württemberg und Hessen erhoben. Die Polizei kann dort jeweils verdeckt das Kennzeichen eines vorbeifahrenden Autos erfassen und dieses mit Fahndungsdateien abgleichen. Kommt es dabei zu keinem Treffer, wird das Kennzeichen direkt wieder gelöscht. Bei einer Übereinstimmung werden die Daten für mögliche weitere Maßnahmen gespeichert.

Die in Karlsruhe klagenden Autofahrer sahen darin einen Eingriff in ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Das Bundesverfassungsgericht gab ihnen nun zum Teil recht und stellte Verstöße gegen dieses Recht fest.

Grundsätzlich hoben die Verfassungsrichter hervor, Bürger müssten sich fortbewegen können, „ohne dabei beliebig staatlich registriert zu werden, hinsichtlich ihrer Rechtschaffenheit Rechenschaft ablegen zu müssen und dem Gefühl eines ständigen Überwachtwerdens ausgesetzt zu sein“.

Polizeiliche Kontrollen zur gezielten Suche nach Menschen setzten grundsätzlich einen objektiv bestimmten und begrenzten Anlass voraus. Kontrollen zu „beliebiger Zeit und an beliebigem Ort ins Blaue hinein“ seien mit dem Rechtsstaatsprinzip grundsätzlich unvereinbar.

Das Verfassungsgericht rügte in den drei Ländern unterschiedliche Verstöße. Bayern hatte demnach etwa keine Gesetzeskompetenz für Vorschriften im Bereich des Grenzschutzes. Die automatisierte Kennzeichenkontrolle sei zwar auch als Mittel der Schleierfahndung grundsätzlich mit der Verfassung vereinbar. Die Befugnis zu Kontrollen allgemein auf Durchgangsstraßen im ganzen Land weise aber nicht den erforderlichen klaren Grenzbezug auf.

In Baden-Württemberg sei es aus formellen Gründen nicht mit der Verfassung vereinbar, dass automatisierte Kennzeichenkontrollen zur Unterstützung von polizeilichen Kontrollstellen bei der Fahndung nach Straftätern vorgesehen seien. Dafür fehle dem Land die Gesetzgebungskompetenz. Aus formellen Gründen seien auch die hessischen Regelungen zur automatisierten Kennzeichenkontrolle an polizeilichen Kontrollstellen verfassungswidrig, mit denen versammlungsrechtliche Straftaten verhindert werden sollen.

Die drei Bundesländer müssen die Vorschriften nun bis Ende des Jahres nachbessern. Die als verfassungswidrig eingestuften Regelungen können bis dahin aber größtenteils übergangsweise weiter angewandt werden.

Der stellvertretende Vorsitzende der Grünen-Bundestagsfraktion, Konstantin von Notz, begrüßte das Urteil. Es zeige auch „klare Grenzen für automatisierte Massenüberwachungen auf, mit denen die Große Koalition immer wieder liebäugelt“, erklärte er.