Medienklage gegen Info-Direkt: Verurteilung ausgeweitet

Linz (APA) - In einem Medienprozess gegen das umstrittene rechte Magazin „Info-Direkt“ hat das Oberlandesgericht Linz in einer Berufungsverh...

Linz (APA) - In einem Medienprozess gegen das umstrittene rechte Magazin „Info-Direkt“ hat das Oberlandesgericht Linz in einer Berufungsverhandlung die Verurteilung durch das Landesgericht Linz ausgeweitet. Zum Schuldspruch wegen Verletzung des Identitätsschutzes kam Mittwochvormittag auch noch einer wegen übler Nachrede.

Ein Soziologe und Ex-Streetworker hatte geklagt, da er namentlich sowohl online als auch in einer Printausgabe von Info-Direkt als militanter Linker dargestellt worden sei. Der Privatankläger und Zeuge, der sich als links einschätzt und sich mit der Aufklärung über die extreme Rechte beschäftigt, sah sich durch die beiden Veröffentlichungen diffamiert. Er versicherte, in seinen zahlreichen vor allem in Deutschland gehaltenen Vorträgen nicht zur Gewalt aufzurufen, von der er sich auch vor Gericht immer wieder distanzierte.

Konkret wehrte er sich gegen einen online gestellten Artikel und einen in der Print-Ausgabe. Insgesamt ging es darum, dass er bei einer Demo am Wiener Karlsplatz einen Identitären angegriffen haben soll, weshalb die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts des Raufhandels und der schweren Körperverletzung ermittelt habe. Weil er dabei namentlich genannt wurde, sah schon das Erstgericht sein Recht auf Schutz der Identität verletzt. Denn er sei keine Person öffentlichen Interesses. Bezüglich der üblen Nachrede fällte es einen Freispruch.

In der Berufungsverhandlung beantragte der Kläger auch eine Verurteilung wegen übler Nachrede, das Medium einen kompletten Freispruch. Das Oberlandesgericht bestätigte in seinem Urteil die Verletzung des Identitätsschutzes und ergänzte um einen Schuldspruch wegen übler Nachrede. Denn kurz vor der zweiten Veröffentlichung sei das Verfahren der Staatsanwaltschaft wegen schwerer Körperverletzung eingestellt worden und somit bei der Berichterstattung die Sorgfaltspflicht verletzt worden. Das Gericht sprach dem Kläger zur Entschädigung von 2.000 Euro im Ersturteil eine zusätzliche von 1.500 Euro zu, obendrein den Kostenersatz für das gesamte Verfahren durch das Medium.