EuGH: Arbeitslosen steht Kindergeld für Nachwuchs im EU-Ausland zu
Luxemburg (APA/AFP/dpa) - EU-Bürger mit Kindern im EU-Ausland haben auch bei Arbeitslosigkeit Anspruch auf Kindergeld in dem Staat, in dem s...
Luxemburg (APA/AFP/dpa) - EU-Bürger mit Kindern im EU-Ausland haben auch bei Arbeitslosigkeit Anspruch auf Kindergeld in dem Staat, in dem sie wohnen. Das entschied der Europäische Gerichtshof am Donnerstag in Luxemburg. Die Familienleistungen für Kinder in einem anderen Mitgliedstaat könnten nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Berechtigte eine Beschäftigung ausübe, erklärte der EuGH.
Damit präzisierten die Richter die Auslegung der seit 2004 bestehenden Verordnung zur Koordinierung der sozialen Sicherheitssysteme.
Konkret ging es um den Fall (Az. C-322/17) eines seit 2003 in Irland lebenden Rumänen. Der Mann, dessen zwei Kinder in Rumänien wohnen, wurde 2009 arbeitslos, nachdem er bereits sechs Jahre lang in Irland gearbeitet hatte. Als er seinen Job verlor, erhielt danach für ein Jahr eine beitragsabhängige Arbeitslosenunterstützung und auch Kindergeld. In den folgenden drei Jahren bekam er eine beitragsunabhängige Unterstützung, aber kein Kindergeld mehr. Die Behörden begründeten dies damit, dass er nicht die Voraussetzungen erfülle, um für seine in Rumänien wohnenden Kinder Leistungen zu erhalten.
Vor dem irischen High Court klagte der Mann daraufhin, dass dies gegen Unionsvorschriften zur Koordinierung der sozialen Sicherheitssysteme verstoße. Die irischen Richter legten den Fall dem EuGH zur Auslegung des Unionsrechts vor. Sie wollten wissen, ob eine Beschäftigung Voraussetzung für einen Anspruch auf Familienleistungen ist.
Der EuGH stellte daraufhin klar, dass Bürger auch Anspruch auf Familienleistungen für im EU-Ausland lebende Kinder haben. Die Verordnung verlangt demnach nicht, dass jemand Arbeitnehmer ist. Der Anspruch ist auch nicht davon abhängig, dass der Antragsteller Leistungen aufgrund einer Beschäftigung bezieht.
Überweisungen für Kinder im EU-Ausland sorgen immer wieder für Debatten. In Österreich trat mit Anfang des Jahres eine Anpassung der Familienhilfe für im Ausland lebende Kinder an die dortigen Lebenshaltungskosten (Indexierung) in Kraft. In den meisten Fällen bedeutet das eine Kürzung. Die Bundesregierung erwartet sich davon Einsparungen von 114 Millionen Euro pro Jahr. 2017 waren 253,2 Mio. Euro an Beihilfen ins Ausland bezahlt worden. Die EU-Kommission hat deshalb ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich eröffnet. Österreich hat noch rund eineinhalb Monate Zeit, um auf das Aufforderungsschreiben der EU-Behörde zu antworten.
In seinem aktuellen Urteil hält der Gerichtshof fest, dass laut EU-Recht Familienleistungen auch für Angehörige mit Wohnsitz in anderen EU-Staaten in voller Höhe zu zahlen seien. So hätten Personen auch „für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würden“, heißt es in dem Urteilstext.
SERVICE: Urteil des EuGH - http://go.apa.at/7Jn4UtLT
~ WEB http://curia.europa.eu/ ~ APA307 2019-02-07/13:58